Vindikationssachen
Das Recht auf das Patent (oder Gebrauchsmuster) gebührt dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Dennoch kommt es vor, dass ein Patent von einer Person angemeldet wird, der das Recht auf das Patent tatsächlich nicht zusteht.
Wird ein Patent von einem Unberechtigten angemeldet und womöglich für diesen erteilt, kann der wahre Berechtigte die Abtretung des Rechts auf Erteilung des Patents an sich bzw. nach Erteilung die Übertragung des Patents auf sich verlangen. In Deutschland steht ihm für die Durchsetzung dieses Rechts die sogenannte Vindikationsklage zur Verfügung.
Streitigkeiten betreffend die Rechtsinhaberschaft ergeben sich häufig im Umfeld von Arbeitnehmererfindungen und im Zusammenhang mit den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmererfinders oder infolge von Kooperationen zwischen Unternehmen, in deren Rahmen gemeinsame Erfindungen gemacht, aber nur von einem Kooperationspartner zum Patent angemeldet wurden.
Angesichts des enormen wirtschaftlichen Werts von Patenten und der durch diese vermittelte Monopolstellung im Wettbewerb kommen Vindikationsverfahren eine erhebliche Bedeutung zu. Entsprechend wichtig ist daher die Aufbereitung des tatsächlichen und insbesondere technischen Sachverhalts, insbesondere mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislast im Vindikationsverfahren. Daneben ist zudem eine genaue rechtliche Analyse und Bewertung erforderlich, die nicht nur spezifische Kenntnisse des Patentrechts, sondern auch des allgemeinen Zivilrechts sowie der zu Vindikationsverfahren ergangenen Rechtsprechung erfordert.
Da unter Umständen auch eine widerrechtliche Entnahme einen Vindikationsanspruch begründen kann, werden Vindikationsverfahren häufig parallel zu Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren geführt. Die Rechts- und Patentanwälte von BARDEHLE PAGENBERG arbeiten daher auch in Vindikationsverfahren eng miteinander zusammen.
BARDEHLE PAGENBERG
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