Einsprüche und Patentnichtigkeit
Ein erteiltes Patent stört Ihre wirtschaftliche Tätigkeit oder Sie werden konkret aus einem Patent bedroht, etwa durch eine Abmahnung oder ein Patentverletzungsverfahren? Dann gibt es die Möglichkeit gegen das Patent einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage einzulegen, wenn die 9-monatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist.
Bei einem Einspruchsverfahren prüft die von der Prüfungsabteilung unabhängige Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes oder des Europäischen Patentamtes in einem gerichtsähnlichen Verfahren die Patentfähigkeit eines Patents aufs Neue. Oft basiert diese Prüfung auf dem neuen Stand der Technik, der vom Einsprechenden in das Verfahren eingeführt wurde. Dieser Stand der Technik kann beispielsweise auch Produkte umfassen, die schon vor dem Anmeldetag des Patentes vertrieben worden sind, die aber das Patentamt im Patenterteilungsverfahren nicht berücksichtigt hat.
Gleiches gilt für Patentnichtigkeitsklagen, die gegen deutsche Patente oder Europäische Patente mit Wirkung für Deutschland vor dem Bundespatentgericht in München eingelegt werden. Hier prüft ein Nichtigkeitssenat, bestehend aus zwei juristischen Mitgliedern und drei technischen Richtern, noch einmal die Rechtsbeständigkeit eines erteilten Patents.
Sowohl das Einspruchs- als auch das Nichtigkeitsverfahren wird zunächst durch mehrere umfangreiche Schriftsätze schriftlich geführt und endet in der Regel mit einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung an deren Ende meist eine Entscheidung gefällt wird. Erstinstanzliche Entscheidungen im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor dem Europäischen Patentamt können durch das Rechtsmittel der Beschwerde angegriffen werden. Gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren kann eine Berufung vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden.
Da in Deutschland Nichtigkeitsklagen und Patentverletzungsklagen vor getrennten Gerichten verhandelt werden („Trennungsgrundsatz“), ist eine gute Koordination der Patent- und Rechtsanwälte beider oft parallellaufender Verfahren notwendig. Als Einsprechender oder Nichtigkeitskläger möchten Sie sicherstellen, dass ein angegriffenes Patent möglichst vollständig gelöscht wird oder das Patent zumindest insoweit eingeschränkt wird, dass Ihre von dem Patent bedrohten Produkte nicht mehr betroffen sind. Als Patentinhaber möchten Sie gewährleisten, dass das Patent trotz der Einschränkungen, die Sie an Ihrem Patent möglicherweise vornehmen müssen, einen ausreichenden Schutzbereich bietet, um Ihre Produkte gegenüber Patentverletzungen ausreichend zu schützen.
Bei BARDEHLE PAGENBERG arbeiten seit Gründung der Kanzlei 1977 Patent- und Rechtsanwälte Hand in Hand in diesem Sinne – ein Umstand, der uns von der Mehrzahl unserer Wettbewerber klar unterscheidet.
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