5.1 Gerichtsstand
Für Patentverletzungsverfahren, sowohl Hauptsache- als auch einstweilige Verfügungsverfahren, sind 12 Landgerichte in Deutschland zuständig, bei denen spezielle Kammern für Patentstreitsachen eingerichtet worden sind.
Die Klage muss entweder am Sitz bzw. am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort der Verletzungshandlung erhoben werden. Letzterer liegt überall dort, wo ein Angebotsempfänger seinen Firmen- bzw. Wohnsitz hat. Bei Angeboten im Internet hat der Kläger im Regelfall die Wahl zwischen allen 12 Patentstreitgerichten.
5.2 Aktivlegitimation
Die Rechte aus dem Patent können vom Patentinhaber oder dem exklusiven Lizenznehmer im eigenen Namen geltend gemacht werden. Ein einfacher Lizenznehmer kann Rechte aus dem Patent nur dann Dritten gegenüber geltend machen, wenn er hierzu vom Patentinhaber oder vom exklusiven Lizenznehmer ermächtigt wurde und ein eigenes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung hat.
5.3 Zustellung der Klageschrift
Die Klageschrift wird dem Beklagten vom Gericht zugestellt. Sofern der Beklagte seinen Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland hat und für ihn noch kein deutscher Prozessvertreter bestellt ist, muss die Zustellung der Klageschrift im Ausland erfolgen. Etwaige notwendige Übersetzungen müssen zunächst auf Kosten des Klägers angefertigt werden. Es existieren verschiedene internationale Vereinbarungen über die Durchführung von Zustellungen im Ausland. In Abhängigkeit vom Zustellungsland kann die Zustellung zwischen 2 und 12 Monaten dauern. Um diese Zeit verzögert sich ein Patentverletzungsprozess gegenüber dessen üblichem Lauf.
Mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten wird dieser aufgefordert, sich zur Klage zu erklären. Da jegliche Erklärungen nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen können, muss der Beklagte hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen. Diese Beauftragung hat zur Folge, dass weitere Dokumente direkt an den beauftragten Rechtsanwalt zugestellt werden können, ohne dass Übersetzungen hierfür durch das Gericht bzw. den Kläger anzufertigen sind.
5.4 Instanzen/Verfahrensdauer
Hauptsacheklagen in Patentverletzungssachen werden erstinstanzlich vor spezialisierten Patentstreitkammern der 12 Landgerichte verhandelt. Diese sind mit jeweils drei Richtern besetzt, die juristisch ausgebildet und regelmäßig seit mehreren Jahren mit Patentverletzungsverfahren befasst sind. Lediglich in Ausnahmefällen haben die Richter auch ein technisches Studium absolviert. Falls das Gericht nicht in der Lage ist, relevante technische Fragen selbst zu beurteilen, wird ein technischer Sachverständiger beauftragt. Die Neigung zur Beauftragung eines Sachverständigengutachtens variiert dabei von Landgericht zu Landgericht. Im Einzelfall kann die Vorlage eines Privatgutachtens durch den Kläger hilfreich sein, um das technische Verständnis des Gerichts zu unterstützen und so die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht möglichst zu vermeiden.
Im Rahmen der ersten Instanz müssen grundsätzlich alle relevanten Tatsachen und Verteidigungsmittel vorgetragen werden, da der Vortrag neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Lediglich Tatsachen, die während der ersten Instanz noch nicht bekannt waren und auch nicht hätten bekannt sein müssen, können unproblematisch erstmalig in der Berufungsinstanz vorgetragen werden.
Die Akte des Gerichts ist nicht öffentlich einsehbar. Lediglich die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sofern im Rahmen der mündlichen Verhandlung Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu diskutieren sind, kann die betroffene Partei den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen. Die Verfahrensdauer der ersten Instanz vor den Landgerichten ist unterschiedlich und variiert über die Zeit. Üblicherweise läuft das Verfahren zwischen 8 und 15 Monaten. Die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens verzögert das Verfahren meist um 9 bis 12 Monate.
Das erstinstanzliche Verfahren läuft regelmäßig in folgenden sieben Schritten ab:
- Einreichen der Klageschrift
- Zustellung der Klageschrift an den Beklagten durch das Gericht
- Erwiderung des Beklagten auf die Klage
- Replik des Klägers auf die Erwiderung des Beklagten
- Duplik des Beklagten auf die Replik des Klägers
- Mündliche Verhandlung (Dauer der mündlichen Verhandlung: etwa 1–4 Stunden) und
- Erlass einer Entscheidung durch das Gericht
Falls die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wird, haben beide Parteien im Übrigen die Gelegenheit, schriftlich zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Stellung zu nehmen. Der Sachverständige kann in einer mündlichen Verhandlung sowohl vom Gericht als auch von den Parteien zu seinem Gutachten befragt werden.
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch das Landgericht hat die unterlegene Partei die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht einzulegen, die innerhalb von zwei Monaten zu begründen ist. Die ebenfalls spezialisierten Senate der Oberlandesgerichte sind jeweils mit drei Richtern besetzt, die juristisch ausgebildet sind und regelmäßig kein technisches Studium absolviert haben. Das Berufungsverfahren ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht entscheidet lediglich über die im landgerichtlichen Verfahren bereits vorgetragenen Tatsachen und über solche neuen Tatsachen, deren Vortrag in der Berufungsinstanz zulässig ist.
Das Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten dauert regelmäßig zwischen 15 und 24 Monaten. Sollte die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig werden, verlängert sich das Verfahren um bis zu 12 Monate. Der Verfahrensablauf entspricht im Wesentlichen demjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das Berufungsurteil kann nur noch unter sehr engen Voraussetzungen vor dem Bundesgerichtshof mit der Revision angegriffen werden. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof dauert meist 2 bis 3 Jahre.