In einem Patentnichtigkeitsverfahren wird eine Partei üblicherweise von einem Team von Patentanwältinnen bzw. -anwälten vertreten. Ist ein paralleles Verletzungsverfahren anhängig, so ist ferner die Beteiligung des Teams von Rechtsanwältinnen bzw. -anwälten, das die Partei in dem Verletzungsverfahren vertritt, zur genauen Abstimmung der Argumente höchst ratsam. In der ersten Instanz untersucht und bewertet das Bundespatentgericht die Tatsachen grundsätzlich von Amts wegen. Das Gericht kann daher von sich aus neue Dokumente ausfindig machen und in das Verfahren einbringen. In der Praxis sind jedoch in aller Regel die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und Argumente entscheidend für den Ausgang des Falles.
In unserer Kanzlei werden die tatsächlichen und rechtlichen Argumente für einen Fall immer in enger Zusammenarbeit zwischen den Patent- und Rechtsanwältinnen bzw. -anwälten entwickelt. Unterstützt werden sie dabei durch ein Team von Patentingenieurinnen und -ingenieuren und modernsten Recherchewerkzeugen, um schnell relevante Dokumente zum Stand der Technik ausfindig zu machen und inhaltlich so aufzubereiten, dass darauf erfolgreiche Angriffs- oder Verteidigungsargumente gestützt werden können.
Der Patentinhaber kann die Patentansprüche im Laufe des Nichtigkeitsverfahrens im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und im Rahmen des Schutzumfangs des erteilten Patents ändern, um Nichtigkeitsgründen in der Klage Rechnung zu tragen.
Anspruchsänderungen können bedingungslos eingeführt werden oder unter der Bedingung, dass die erteilten Ansprüche oder andere geänderte Ansprüche nicht akzeptiert werden. Praktisch bedeutet dies, dass der Patentinhaber das Patent mit einem Hauptantrag und einer Reihe von Hilfsanträgen als Rückfallpositionen verteidigen kann, was verschiedenste Überlegungen mit sich bringt und eine sorgfältig durchdachte Strategie erfordert.
Angesichts des Fachwissens der drei technisch ausgebildeten Richter/-innen im Senat bestellt das (erstinstanzliche) Bundespatentgericht so gut wie nie einen Gerichtsgutachter. Die Parteien können jedoch ihre Eingaben und Argumente mit einem Privatgutachten untermauern.
Gemäß den Verfahrensregeln für das zweitinstanzliche Verfahren hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung grundsätzlich anhand der in der ersten Instanz ermittelten Tatsachen zu treffen. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise falls es bestimmte Hinweise gibt, die Zweifel an den vom Bundespatentgericht ermittelten entscheidungsrelevanten Tatsachen aufkommen lassen. Neue Tatsachen können grundsätzlich nur sehr eingeschränkt vorgebracht werden, beispielsweise, falls sie eine Frage betreffen, die vom Bundespatentgericht offensichtlich übersehen oder für unwichtig gehaltenwurde, oder falls der mangelnde Vortrag nichtauf Fahrlässigkeit der jeweiligen Partei beruht.
Im Gegensatz zur Bewertung der Tatsachen wird die Bewertung der Rechtsfragen in der zweitenInstanz neu durchgeführt. In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof viele wichtige Probleme zu rechtlichen Fragen geklärt, so etwa zur Bestimmung des Ausbildungsstandards des relevanten Fachmanns, zur Auslegung der Patentansprüche und zur Bestimmung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Auch der Bundesgerichthof bestellt in so gut wie keinen Fällen mehr einen Gerichtsgutachter.