Nintendo gewinnt mit BARDEHLE PAGENBERG Schadensersatzprozess: BigBen muss knapp 7 Millionen Euro zahlen

Pressemitteilung vom 16. Dezember 2025

 

Nach über 15 Jahren Rechtsstreit seit Einreichung der ersten Verletzungsklage hat das Landgericht Mannheim der Nintendo Co., Ltd. und Nintendo of Europe SE mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (2 O 17/24) Schadensersatz in Höhe von über 4 Millionen Euro zuzüglich Prozesszinsen seit April 2018 und Verfahrenskosten zugesprochen. BigBen Interactive GmbH (heute Nacon) muss nach dem erstinstanzlichen Urteil aufgrund der Verletzung des europäischen Patents EP 1 854 518 betreffend Nintendos Wii Remote Game Controller insgesamt knapp 7 Millionen Euro zahlen.

 

Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Höheverfahren sind im Patentrecht ohnehin selten – in den meisten Fällen vergleichen sich die Parteien bezüglich der Höhe des Schadensersatzes. Rufen Kläger doch ein Gericht an, dann lassen sie ihren Schaden typischerweise nicht nach der Methode des entgangenen Gewinns berechnen, da dies die Offenlegung der eigenen Geschäftszahlen erfordert. Diese Berechnungsmethode führt in der Regel zu höheren Schadenersatzsummen im Vergleich zu alternativen Berechnungsmethoden, so auch in diesem Fall. Das Urteil stärkt Patentinhabern den Rücken, die sich für diese Berechnungsart entscheiden.

Besonders bedeutsam: Das Gericht nahm an, dass Nintendo 100 % der durch BigBen getätigten Verkäufe gemacht hätte, ohne Abschläge in Anbetracht der Drittanbieter, die im Markt aktiv waren. BigBen hatte argumentiert, dass die Käufer, hätten sie die BigBen-Produkte nicht gekauft, sich für andere verfügbare Controller von Drittanbietern entschieden hätten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Drittprodukte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls das Klagepatent verletzten. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte es aus, dass hypothetische schadensmildernde Umstände, die in einer ebenfalls schadensersatzpflichtigen Handlung Dritter bestanden hätten, nicht zugunsten des Verletzers berücksichtigt werden dürfen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass – analog zur Berechnung des Verletzergewinns – Gemeinkosten den entgangenen Gewinn des Klägers nicht schmälern. Kosten, die auch ohne das hypothetische zusätzliche Geschäft des Klägers angefallen wären, sind nicht abzugsfähig. Angesichts der bereits bestehenden Produktions- und Vertriebskapazitäten von Nintendo stellte das Gericht fest, dass die zusätzlichen Stückzahlen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Zusatzgemeinkosten verursacht hätten.

 

Verzögerungstaktik wird teuer

Das Urteil beendet ein erstinstanzliches Höheverfahren, das sich über mehr als sieben Jahre hinzog, was die zeitlichen Herausforderungen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Patentverletzung verdeutlicht. BigBen hatte das Verfahren mehrfach verzögert, etwa durch Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Diese Verzögerungstaktik erweist sich nun als kostspielig: Die Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz haben die Zahlungsverpflichtung von BigBen erheblich erhöht und machen einen wesentlichen Teil der Gesamtforderung von knapp 7 Millionen Euro aus.
 

Langjähriger Rechtsstreit um Nintendos Wii-Technologie

Dieser Erfolg ist der jüngste Meilenstein in einer Auseinandersetzung, die bereits im Jahr 2010 begann. Das Klagepatent EP 1 854 518 betrifft eine Spielsteuervorrichtung mit den für Nintendos Wii Remote charakteristischen ergonomischen Aspekten in Verbindung mit Sensortechnologie einschließlich einer Kamera und eines Beschleunigungssensors.

Das Landgericht Mannheim hatte die Patentverletzung durch BigBen bereits im Jahr 2011 festgestellt (Pressemitteilung BARDEHLE PAGENBERG vom Juli 2011). Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte diese Entscheidung 2017 vollumfänglich. Der Rechtsbestand des Patents wurde in der Zwischenzeit in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt angegriffen und später noch in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht. In beiden Rechtsbestandsverfahren stellte die jeweilige zweite Instanz – die Beschwerdekammer des EPA und der Bundesgerichtshof – den vollen Schutzumfang des Patents wieder her (Pressemitteilung BARDEHLE PAGENBERG vom August 2021).

Parallel dazu errang Nintendo hinsichtlich der Frage der Verletzung von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern für Nintendos Wii Remote einen Sieg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Pressemitteilung BARDEHLE PAGENBERG vom Oktober 2017) und verteidigte seine Geschmacksmuster erfolgreich bis vor dem Bundesgerichtshof (Pressemitteilung BARDEHLE PAGENBERG vom November 2018).

BigBen hat gegen die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Mannheim Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig, kann aber gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckt werden.

 

Vertreter für Nintendo Co., Ltd. und Nintendo of Europe SE: BARDEHLE PAGENBERG (München)
Dr. Christof Karl (Rechts- & Patentanwalt, Vertreter vor dem EPG, stellvertretender Managing Partner)
Pascal Böhner (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner)

Vertreter für BigBen Interactive GmbH: FPS Fritze Wicke Seelig (Hamburg)
Christian Hertz-Eichenrode (Rechtsanwalt, Of Counsel)
Dr. Frank Hagemann (Rechtsanwalt, Partner)

Landgericht Mannheim, 2. Zivilkammer
Richter am Landgericht Elter (Vorsitz)
Richter am Landgericht Stihler
Richterin am Landgericht Kunkel

 

Datum


Autor

Christof Karl
Rechts- & Patentanwalt, Vertreter vor dem EPG, stellvertretender Managing Partner; als Rechtsanwalt zugelassen in Deutschland und New York; Patentanwalt und European Patent Attorney

Christof Karl

Pascal Böhner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner

Pascal Böhner