Der Antragsteller muss, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, „glaubhaft machen“, dass das Verfügungspatent verletzt ist (Ver-fügungsanspruch) und eine Durchsetzung des Verfügungspatents im Wege der einstweiligen Verfügung, statt im üblichen, langsameren Hauptsacheverfahren, erforderlich und gerechtfertigt ist (Verfügungsgrund).
3.1 Verfügungsanspruch
Wie in einem Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller zunächst darzulegen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht. Die diesen Anspruch tragenden Tatsachen hat er glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung erfordert zwar weniger als einen Vollbeweis, aber den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit.Als Mittel der Glaubhaftmachung sind sämtliche Nachweise zulässig, solange sie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt bzw. vorgestellt werden können, wie z.B. Urkunden oder präsente Zeugen. Insbesondere können, anders als im Hauptsacheverfahren, auch eidesstattliche Versicherungen herangezogen werden.
3.2 Verfügungsgrund
Im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes nimmt das Gericht eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Parteien vor. Das Interesse des Antragstellers, sein Schutz- recht zur Vermeidung drohender Nachteile sofort durchzusetzen, ist gegen die Nachteile des Antragsgegners abzuwägen, die dieser infolge des Erlasses bzw. der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung erleiden könnte. Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht. Der Antragsteller muss darlegen, dass er schnellstmöglich auf die erkannte Schutzrechtsverletzung durch den Antragsgegner reagiert hat. Obwohl keine absolute bzw. gesetzliche Zeitschranke existiert, sollte der Antragsteller mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht länger als einen Monat ab Erlangung sicherer Kenntnis der Schutzrechtsverletzung und der Identität des Verletzers warten. Zur Frage der Dringlichkeit differiert die Rechtsprechung der zuständigen Patentstreitkammern zum Teil erheblich.Die Interessen des Antragstellers werden insbesondere dann als weniger schutzwürdig angesehen, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents nicht als hinreichend gesichert gilt, d. h. ein anhängiges Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren gegen das Verfügungspatent hinreichende Aussichten auf Erfolg hat. Ein bereits erfolgreich abgeschlossenes Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahren oder die Lizenzierung des Verfügungspatents durch namhafte Konkurrenten hat Indizwirkung für die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents. Im Einzelfall und insbesondere nach der Rechtsprechung der Düsseldorfer und Mannheimer Gerichte, der sich nunmehr auch das Oberlandesgericht München angeschlossen hat, kann es geboten sein, dass der Antragsteller grundsätzlich vor dem Stellen des Verfügungsantrags den Ausgang eines anhängigen Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahrens abwartet. Im Fall der Durchsetzung eines Gebrauchsmusters, dessen Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ohne Prüfung der Schutzfähigkeit des Anspruchsgegenstandes erfolgt (das so genannte Registrierschutzrecht), bedarf es einer detaillierten Darlegung und Glaubhaftmachung der Schutzfähigkeit des Anspruchsgegenstandes durch den Antragsteller.
3.3 Entscheidung des Gerichts
Die Entscheidung des Gerichts über den Verfügungsantrag ist eine summarische Entscheidung, die die Abwägung einer Mehrzahl von Faktoren und die Beurteilung der Glaub-haftigkeit verschiedener Tatsachen verlangt.Das Gericht kann die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig machen, um Nachteile des Antragsgegners durch die Vollstreckung zu sichern.