Die Beklagte, ein chinesisches Unternehmen, vertrieb über die Plattform AliExpress unter dem Namen „SHUFFLE Musical Instruments Store“ eine E-Gitarre, deren Korpus dem der Stratocaster nahezu identisch nachgebildet war. Ein im April 2025 durchgeführter Testkauf belegte den Vertrieb im Inland. Die Beklagte verteidigte sich nicht fristgerecht, sodass im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erging.
2.2 Harmonisierung der Werkbegriffe: EuGH und BGH auf einer Linie
Das LG Düsseldorf stützt sich bei der Werkqualifikation auf Rechtsprechung von EuGH und BGH und erachtet beide Argumentationslinien im Ergebnis als widerspruchsfrei.
Auf europäischer Ebene beruft sich das Gericht auf die wenige Wochen zuvor ergangene Entscheidung Mio/konektra und erinnert an die dort aufgestellten Anforderungen: Das Vorliegen eines „Originals“ im Sinne einer eigenen geistigen Schöpfung, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt (Originalität), und die Identifizierbarkeit des Gegenstands mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität (Identifizierbarkeit). Zugleich folgt das Gericht dem EuGH, dass eine ausgeprägte ästhetische oder künstlerisch markante „visuelle Wirkung“ als solche nicht ausreicht.
Auf nationaler Ebene zitiert das LG Düsseldorf die ständige BGH-Rechtsprechung, zuletzt verdeutlicht in der Entscheidung Birkenstocksandale vom 20. Februar 2025 (GRUR 2025, 407 – I ZR 16/24). Danach ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (Rn. 18). Das Gericht greift dabei die dortige Klarstellung auf, dass mit „künstlerischer Leistung“ nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint ist (Rn. 23).
Im Ergebnis betrachtet das Gericht beide Maßstäbe als deckungsgleich: Beide verlangen, dass sich die individuelle Persönlichkeit des Urhebers im Gegenstand widerspiegelt. Ob der BGH an der Terminologie der „künstlerischen“ Leistung künftig festhalten wird, lässt das Gericht dabei ausdrücklich offen – eine pragmatische Lösung, die die Entscheidung gegen Angriffe von beiden Seiten absichert.
2.3 Die Werkqualität des Stratocaster-Korpus
Das Gericht qualifiziert den Korpus als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG und begründet dies mit einer detaillierten und anschaulichen Beschreibung der konkreten Gestaltungselemente, in denen es die freien kreativen Entscheidungen Leo Fenders identifiziert:
- Die kantenlose Grundform verleihe dem Korpus weiche Rundungen, die Assoziationen an einen weiblichen Rumpf aus Hüfte, Taille und Armen weckten.
- Die asymmetrischen S-Linien – die linke Seite ist gestreckt, sodass die Radien beider Seiten ungleichmäßig verlaufen – erzeugten nicht bloß eine asymmetrische Form, sondern den Eindruck einer dynamischen Neigung, vergleichbar einer zur Seite geneigten Tänzerin.ne side.
- Die unterschiedlich gestreckten Hörner – das linke, an einen Arm erinnernd, greift weiter als das rechte – verstärkten den Eindruck einer Streckbewegung.
- Die dreidimensionale Modellierung mit einer Abflachung der vorderen linken Seite – anmutend wie ein nach hinten gekipptes Becken – und einer schmaleren linken Rückseite betone diesen Eindruck weiter.
- Das Schlagbrett übernehme die Kurven des Korpus versetzt und hebe so die charakteristische Individualgestalt hervor, ebenso wie die Kabelauslassung, die parallel zum rechten unteren Ausläufer des Schlagbretts angeordnet sei.
Das Gericht stellt zudem fest, dass eine solche futuristische, elegante und zeitlose Gestaltung im damaligen Formenschatz – dem Zeitpunkt der Schöpfung 1954 – nichts Vergleichbares hatte. Lediglich Leo Fenders eigene Vorgängermodelle „Broadcaster“ (später „Telecaster“) und „Precision Bass“ ließen die Elemente der asymmetrischen Grundform erahnen, die in der Stratocaster zu der beschriebenen Form weiterentwickelt wurden. Im Ergebnis gelangt das Gericht zu der Würdigung, der Korpus stelle „eine überragende, freie kreative Leistung“ dar, die „die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt“.
2.4 Die Verletzungsprüfung: Ein angepasster Maßstab
Besonders relevant für die Praxis ist die Anpassung des Verletzungsmaßstabs. Das LG Düsseldorf vollzieht hier eine Synthese:
Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung war der Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Gestaltungen maßgebend. Weicht, so der BGH, der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks (BGH GRUR 2023, 571 – Vitrinenleuchte Rn. 29), d. h., der BGH hat faktisch den Maßstab des Gesamteindrucks mit dem der Wiedererkennbarkeit kombiniert.
Der EuGH hat in Mio/konektra demgegenüber klargestellt, dass der Vergleich des Gesamteindrucks für die Verletzungsprüfung im Urheberrecht nicht entscheidend sei, da dieses Kriterium den Geschmacksmusterschutz betreffe (Rn. 87). Entscheidend sei allein, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den beanstandeten Gegenstand übernommen worden seien (Rn. 86).
Das LG Düsseldorf hat nun beide Ansätze gleichsam kombiniert: Da die freien und kreativen Entscheidungen häufig gerade in der Kombination von Elementen lägen und erst diese Kombination die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegele, dürfte die Gesamtschau dieser Elemente ihre Bedeutung behalten. Mit anderen Worten: Nicht der „Gesamteindruck“ als solcher, wohl aber die Betrachtung der übernommenen kreativen Elemente in ihrem Zusammenspiel bleibt relevant.
Im konkreten Fall stellt das Gericht fest, dass die angegriffene Gitarre die schöpferischen Elemente der Stratocaster nahezu identisch übernimmt – die Form des Korpus, Form und Anbringung des Schlagbretts, Form und Position der Kabelauslassung – und dies nicht nur in den Proportionen, sondern sogar in den exakten Maßen, einschließlich der Abflachung der linken Rückseite in nahezu identischer Breite. Das Fehlen des Labels „Fender“ auf dem Schlagbrett und die abweichende Farbgebung seien für die Frage der Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG ebenso irrelevant wie für den Urheberrechtsschutz insgesamt.
3. Einordnung und Bewertung
Das Urteil des LG Düsseldorf ist, soweit bekannt, die erste deutsche Entscheidung, die die Grundsätze des EuGH aus Mio/konektra auf einen konkreten Fall der angewandten Kunst anwendet. Es gelingt dem Gericht dabei, eine überzeugende Brücke zwischen der europäischen und der deutschen Rechtsprechungstradition zu schlagen.
Die Werkprüfung entspricht methodisch exakt dem, was der EuGH eingefordert hat: Das Gericht sucht und identifiziert die kreativen Entscheidungen in der Form des Gegenstands (vgl. EuGH, Rn. 65 und 73) und vermeidet es, sich auf bloße Ästhetik oder äußere Umstände wie Museumsausstellungen oder Fachkreis-Anerkennung zu stützen – Faktoren, die der EuGH ausdrücklich für weder erforderlich noch entscheidend erklärt hat. Zugleich stellt das Gericht den Gegenstand in den Kontext des historischen Formenschatzes, ohne daraus – im Sinne des Designrechts und des insoweit maßgeblichen Einzelvergleichs – lediglich auf eine Eigenart zu schließen. Der Abstand zum Vorbekannten in der Gesamtheit dient vielmehr als Beleg dafür, dass die konkreten Gestaltungsentscheidungen Leo Fenders frei und kreativ waren.
Bei der Verletzungsprüfung setzt das Gericht die Vorgaben des EuGH aus Mio/konektra konsequent um: Es vollzieht den Abschied vom „Gesamteindruck“ als Verletzungsmaßstab terminologisch und dogmatisch nach, bewahrt aber die praktische Funktionalität der bisherigen BGH-Dogmatik, indem es auf die Gesamtschau der übernommenen kreativen Elemente abstellt. Für den hier vorliegenden Fall einer nahezu identischen Kopie führen beide Maßstäbe zum selben Ergebnis – einer klaren Urheberrechtsverletzung. Spannend wird die Frage, wie Gerichte in Zukunft mit Fällen umgehen, in denen nur einzelne kreative Elemente übernommen werden und Gesamteindruck und Einzelelementbetrachtung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten.
Im Vergleich zur Entscheidung Birkenstocksandale des BGH zeigt sich ein Kontrast: Während dort der Urheberrechtsschutz etwa für die Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“ mangels feststellbarer kreativer Ausnutzung des bestehenden Gestaltungsspielraums verneint wurde – Karl Birkenstock sei im Bereich des handwerklichen Könnens eines Schuhmachers verblieben –, gelingt es dem LG Düsseldorf, die kreativen Entscheidungen Leo Fenders plastisch herauszuarbeiten. Die Stratocaster ist eben nicht bloß ein funktional und marktgängig gestaltetes Produkt, sondern eine Gestaltung, die vor dem Hintergrund des damaligen Formenschatzes etwas grundlegend Neues darstellte und in ihrer Kombination von asymmetrischen Linien, dreidimensionaler Modellierung und dem Zusammenspiel von Korpus und Schlagbrett die individuelle Persönlichkeit ihres Schöpfers klar widerspiegelt.
4. Fazit
Das Urteil des LG Düsseldorf verdient Beachtung als Musterbeispiel für die praktische Umsetzung der Mio/konektra-Grundsätze. Die Entscheidung zeigt, dass eine saubere Identifizierung konkreter kreativer Elemente „in der Form“ des Gegenstands – wie vom EuGH gefordert – auch im Rahmen der bisherigen deutschen Dogmatik gelingen kann, ohne dass ein Bruch mit der Terminologie des BGH erforderlich wäre. Ob das Versäumnisurteil Bestand haben wird, bleibt abzuwarten; die inhaltliche Aufarbeitung der Werkqualifikation und der Verletzungsprüfung setzt jedoch einen Standard für die künftige Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst im europäischen und deutschen Urheberrecht..