Pressemitteilung vom 12. Juni 2025
Am 4. Juni 2025 bestätigte die 8. Kammer des EuG in zwei bedeutenden Urteilen die Gültigkeit zweier eingetragener Unionsdesigns von DECATHLON für das Design ihrer revolutionären Vollgesichts-Schnorchelmaske. DECATHLON, der weltweit größte Sporthändler, hatte die Weltneuheit über viele Jahre entwickelt und designrechtlichen Schutz erlangt. Die Entscheidungen sind eine Bestätigung und Anerkennung, dass Technik und Design dieser Innovation eigenständig und einzigartig sind.
Das Gericht (T-1060/23 und T-1061/23) entschied, dass die beiden Unionsdesigns (002340224-0001 sowie 002526699-0001), die das Design der ikonischen Vollgesichts-Schnorchelmaske von DECATHLON (Modell „EASYBREATH“) schützen, gültig sind und wies die Klage der Delta-Sport Handelskontor GmbH („Delta-Sport“) ab.
Insbesondere bestätigte das Gericht die Auffassung von DECATHLON, dass die Designs nicht allein technischen Erwägungen folgen, sondern gerade auf ästhetischen Entwicklungen und Entscheidungen beruhen. Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass es zuvor keine vergleichbare Gestaltung eines ähnlichen Produkts gegeben hatte. Es unterstreicht damit die Pionierleistung von DECATHLON bei der Entwicklung dieser Masken.
Das Design der ikonischen „EASYBREATH“ Schnorchelmaske wird auch in einem parallelen Verletzungsverfahren gegen eine Dritte geltend gemacht, das derzeit vor den Gerichten in München läuft. Hier ist eine Verhandlung für den 31. Juli 2025 angesetzt.
„Die Urteile des Europäischen Gerichts sind ein klarer Sieg für DECATHLON und ein starkes Signal für den Schutz innovativer Designs in Europa“, so Pascal Böhner, im Verfahren federführender Partner bei BARDEHLE PAGENBERG. „Sie stärken nicht nur die Position von DECATHLON im parallelen Verfahren, sondern unterstreichen auch die Bedeutung des Designs als strategisches Schutzinstrument gegen Nachahmungen.“
Axel Munier, Partner des Pariser Büros von BARDEHLE PAGENBERG, ergänzt: „Ganz besonders freuen wir uns, neben dem Erfolg, den diese sehr gut begründeten Urteile für DECATHLON bedeuten, über die erfolgreiche Zusammenarbeit unserer Münchener und Pariser Büros in diesem Europäischen Verfahren.“
Vertreter für DECATHLON: BARDEHLE PAGENBERG (München und Paris)
Pascal Böhner (federführend; Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner Büro München)
Axel Munier (Rechtsanwalt (Avocat), Partner Büro Paris)
Céleste Dufournier(Rechtsanwältin (Avocat), Associate, Büro Paris)
Claudio Reineke, LL.M. (Cape Town) (Rechtsanwalt, Associate, Büro München)
Prof. Dr. jur., J.D. Alexander von Mühlendahl, LL.M. (Northwestern) (Rechtsanwalt, Büro München)
Vertreter für Delta Sport (GC): BOESPFLUG avocats (Paris)
Nicolas Boespflug(Partner)
Vertreter für Delta Sport (EUIPO): Cabinet NUSS (jetzt IPSILON) (Straßburg)
Olivier Girard (Partner)
Vertreterin EUIPO in der mündlichen Verhandlung vor dem EuG
Clara Bovar
Beteiligte Instanzen
Nichtigkeitsabteilung EUIPO
3. Beschwerdekammer EUIPO
8. Kammer EuG
Kammerbesetzung der 8. Kammer des EuG
Alexander Kornezov (Vorsitzender Richter)
David Petrlík (Beisitzer)
Suzanne Kingston (Berichterstatterin)