Wie und wann können Sie ein Einheitspatent erhalten?

Nach dem derzeit erwarteten Zeitplan könnten die ersten Einheitspatente bereits Ende dieses Jahres erteilt werden. Die jüngste Mitteilung des Einheitlichen Patentgerichts (hier) deutet auf eine Aufnahme der Tätigkeit im letzten Quartal 2022 oder Anfang 2023 hin. 

Welche Schritte sind notwendig, um ein Einheitspatent zu erhalten?

Das Verfahren ist recht einfach. Zunächst müssen Sie eine reguläre europäische Patentanmeldung beim EPA einreichen. Dann müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Erteilung einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, damit das erteilte Patent zu einem Einheitspatent wird, das in allen Mitgliedstaaten des Einheitspatentsystems mit einer einzigen Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) geltend gemacht werden kann.

 

 

Der Zeitplan von der derzeitigen Phase der "vorläufigen Anmeldung", in der vorbereitende Schritte in Bezug auf das Einheitliche Patentgericht durchgeführt werden (z. B. Auswahl und Schulung rechtlich und technisch qualifizierter Richter, Erprobung von IT-Systemen usw.), bis zur Aufnahme der Tätigkeit ist nachstehend dargestellt.

 

 

Deutschland ist dabei der so genannte Gatekeeper, da die Hinterlegung des Ratifizierungsdokuments Deutschlands den Beginn der nächsten Phase, der so genannten "Sunrise Period" von bis zu vier Monaten, einleiten wird. Deutschland beabsichtigt, diesen Schritt zu vollziehen, sobald das Einheitliche Patentgericht (fast) einsatzbereit ist. Das Einheitspatentsystem wird dann am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung des Ratifizierungsdokuments durch Deutschland den Betrieb aufnehmen. 

Die einheitliche Wirkung kann für alle Patente beantragt werden, deren Erteilungsbescheid an oder nach diesem Tag veröffentlicht wird. Das EPG wird die ausschließliche Zuständigkeit für alle Einheitspatente in Bezug auf Verletzung und Gültigkeit haben (Einsprüche beim EPA werden weiterhin möglich sein), und das EPG wird von diesem Tag an auch für alle europäischen Patente zuständig sein (es sei denn, es wird ein Opt-out erklärt), wobei die nationalen Gerichte während einer Übergangszeit von 7 bis 14 Jahren parallel zuständig sein werden.

Um den Start des neuen Systems zu erleichtern, hat das EPA bereits Maßnahmen ergriffen, die es den Anmeldern ermöglichen, die Erteilung bis nach der Sunrise-Periode aufzuschieben, so dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden kann. Sobald die Sunrise-Periode beginnt, wird dies für Anmeldungen möglich sein, für die eine Erteilungsmitteilung existiert, die der Anmelder noch nicht bearbeitet hat. Es wird auch möglich sein, die einheitliche Wirkung für eine anhängige Anmeldung bereits während der Sunrise-Periode zu beantragen, wenn eine Erteilungsmitteilung für diese Anmeldung versandt wurde. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die einheitliche Wirkung gleich zu Beginn des neuen Systems eingetragen werden kann. 

Die Entscheidung, ob die neue Möglichkeit der Beantragung einheitlicher Wirkung für erteilte Patente oder Patentanmeldungen, die kurz vor der Erteilung stehen, genutzt werden soll oder nicht, wird daher bald getroffen werden müssen. 


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Autor

Georg Anetsberger
Patentanwalt, European Patent Attorney, Vertreter vor dem EPG, Partner

Georg Anetsberger