Trennungsprinzip beim Einheitlichen Patentgericht
Eine der grundlegendsten Entscheidungen bei der Erarbeitung des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) betraf die Frage, ob ein Trennungssystem wie in Deutschland übernommen werden sollte, in dem Verletzung und Rechtsbestand eines Patents durch unterschiedliche Gerichte entschieden werden, oder ein Einheitssystem wie in Frankreich, in dem dasselbe Gericht in ein- und demselben Verfahren über Verletzung und Rechtsbestand eines Patents entscheiden kann.
I. Grundsatz: Keine Trennung
Letztendlich hat das EPG ein Einheitssystem übernommen. Art. 32 EPGÜ regelt, dass das EPG sowohl für Verletzungsverfahren als auch für Klagen auf Nichtigerklärung zuständig ist. Klagen auf Nichtigerklärung sind eigenständige Klagen, mit denen der Rechtsbestand eines Einheitspatents bzw., während der Übergangsperiode, eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, für das kein Opt-Out erklärt wurde, angegriffen wird. Wenn eine Verletzungsklage anhängig ist, kann der Rechtsbestand des geltend gemachten Patents zudem durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung angegriffen werden. Wenn eine Klage auf Nichtigerklärung oder eine Widerklage auf Nichtigerklärung erfolgreich ist, hat das EPG die Befugnis, das Patent vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären (Art. 65 EPGÜ). Demnach werden die Fragen der Verletzung und des Rechtsbestandes eines Patents beim EPG grundsätzlich von demselben Gericht entschieden.
Es gibt allerdings Szenarien, in denen die Entscheidung über Verletzung und Rechtsbestand dennoch nicht von demselben Spruchkörper des EPG in demselben Verfahren getroffen wird. Diese Szenarien können im Fall einer Widerklage auf Nichtigerklärung im Rahmen einer anhängigen Verletzungsklage sowie im Fall einer eigenständigen Klage auf Nichtigerklärung auftreten. Zudem kann der Rechtsbestand von Europäischen Patenten während der Übergangszeit weiterhin beim EPA oder vor nationalen Gerichten (dann der Rechtsbestand des jeweils nationalen Teils) angegriffen werden.
II. „Trennung“ infolge einer Widerklage auf Nichtigerklärung
Typischerweise werden sowohl Verletzung als auch Rechtsbestand desselben Patents dann streitig, wenn der Patentinhaber Klage wegen Verletzung des Patents erhebt und der Beklagte daraufhin als „Verteidigung“ gegen die Geltendmachung den Rechtsbestand dieses Patents angreift. Beim EPG kann der Beklagte in einer Verletzungsklage den Rechtsbestand eines geltend gemachten Patents unmittelbar innerhalb der anhängigen Verletzungsklage im Wege einer Widerklage auf Nichtigerklärung angreifen. Auf eine solche Widerklage auf Nichtigerklärung hin kann die Lokalkammer oder Regionalkammer, bei der die Verletzungsklage anhängig ist, nach eigenem Ermessen entscheiden, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung weiterzuführen (Art. 33 Abs. 3 lit. a EPGÜ).
Hierdurch kann die Lokal- oder Regionalkammer die „Trennung“ der Fragen von Verletzung und Rechtsbestand vermeiden.
Die Lokal- oder Regionalkammer kann die Widerklage auf Nichtigerklärung jedoch ebenso an die Zentralkammer verweisen (Art. 33 Abs. 3 lit. b EPGÜ). Diese Option führt letztlich doch zu einer „Trennung“ der Fragen von Verletzung und Rechtsbestand.
Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Lokal- und Regionalkammern von dieser Option Gebrauch machen werden.
III. „Trennung“ infolge einer eigenständigen Klage auf Nichtigerklärung
Komplexer und tatsächlich nicht in allen Details vom EPGÜ und der Verfahrensordnung geregelt ist die Situation infolge einer eigenständigen Klage auf Nichtigerklärung. Eine eigenständige Klage auf Nichtigerklärung muss bei der Zentralkammer erhoben werden (Art. 33 Abs. 4 EPGÜ). In einem „reinen Einheitssystem“ müsste eine Verletzungsklage aus dem angegriffenen Patent dann ebenfalls bei der Zentralkammer erhoben werden, so dass derselbe Spruchkörper über Verletzung und Rechtsbestand dieses Patents entscheidet. Das EPGÜ sieht jedoch vor, dass eine Verletzungsklage aus einem Patent, gegen das eine eigenständige Klage auf Nichtigerklärung bei der Zentralkammer anhängig ist, weiterhin bei einer beliebigen anderen zuständigen Kammer erhoben werden kann (Art. 33 Abs. 5 EPGÜ). Das bedeutet, dass eine Klage wegen Verletzung eines Patents nicht bei der Zentralkammer, die bereits mit der Frage des Rechtsbestands dieses Patents befasst ist, erhoben werden muss, sondern auch vor einer zuständigen Lokal- oder Regionalkammern erhoben werden kann.
Wenn also eine eigenständige Klage auf Nichtigerklärung zuerst erhoben wurde, hat der Patentinhaber die Möglichkeit, die Fragen von Verletzung und Rechtsbestand manuell zu „trennen“.
In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten, die Fragen von Verletzung und Rechtsbestand wieder zu „verbinden“:
Erstens kann die Lokal- oder Regionalkammer die Verletzungsklage mit Zustimmung der Parteien an die Zentralkammer verweisen (Art. 33 Abs. 3 lit. c EPGÜ).
Allerdings wird dies jedenfalls der Patentinhaber regelmäßig verweigern, da dieser die Verletzungsklage absichtlich bei einer Lokal- oder Regionalkammer und nicht bei der Zentralkammer erhoben hat, obwohl letzteres möglich gewesen wäre. Die Verfahrensordnung kennt sogar explizit die „Verletzungswiderklage“ (Regel 49.2 lit. b)), diese kann mit der Erwiderung auf die Klage auf Nichtigerklärung eingereicht werden.
Zweitens kann der Beklagte in dem Verletzungsverfahren zusätzlich zu der bereits anhängigen Klage auf Nichtigerklärung eine Widerklage auf Nichtigerklärung erheben. Diese Möglichkeit ist unter dem EPGÜ nicht ausgeschlossen und in Regel 75 der Verfahrensordnung sogar ausdrücklich bestätigt. Die Lokal- oder Regionalkammer kann dann in eigenem Ermessen entscheiden, sowohl die Verletzungsklage als auch die Widerklage auf Nichtigerklärung fortzuführen (Art. 33 Abs. 3 lit. a EPGÜ) und dadurch beide Fragen wieder zu verbinden.
Das EPGÜ und die Verfahrensordnung regeln jedoch nicht eindeutig, was in einer solchen Situation mit der eigenständigen Klage auf Nichtigerklärung passiert.
Wenn die Verletzungsklage und die Klage auf Nichtigerklärung „getrennt“ bleiben, entweder weil der Beklagte im Verletzungsverfahren keine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben hat oder weil die Lokal- oder Regionalkammer die Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen hat, kann die Lokal- oder Regionalkammer wohl im eigenen Ermessen das Verletzungsverfahren entweder aussetzen oder weiterführen. Allerdings lassen das EPGÜ und die Verfahrensordnung auch hinsichtlich dieser Frage Interpretationsspielraum, denn nach gegenteiliger Ansicht könnte die Wahlmöglichkeit der Lokal- oder Regionalkammer hinsichtlich einer Aussetzung davon abhängen ob tatsächlich eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben wurde.
IV. „Trennung“ im Fall von Nichtigkeitsverfahren beim EPA oder einem nationalen Gericht
Während der Übergangszeit, d. h. in den ersten sieben Jahren nach Beginn des EPG, kann der Rechtsbestand von Europäischen Patenten weiterhin beim EPA oder, im Fall von nationalen Validierungen, bei den zuständigen nationalen Gerichten angegriffen werden.
Die Erhebung eines Einspruchs beim EPA oder einer Nichtigkeitsklage vor einem nationalen Gericht wird nicht ausgeschlossen durch die Möglichkeit, eine Klage auf Nichtigerklärung oder eine Widerklage auf Nichtigerklärung vor dem EPG zu erheben. Dabei gilt allerdings, dass das nationale Nichtigkeitsverfahren das Nichtigkeitsverfahren (zwischen den gleichen Parteien) vor dem EPG für diesen nationalen Teil des Europäischen Patents sperrt. Ein anhängiger Einspruch beim EPA schließt hingegen nicht die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung oder einer Widerklage auf Nichtigerklärung beim EPG aus (Art. 33 Abs. 8 und 10 EPGÜ). Es ist daher möglich, dass während der Übergangszeit die Frage des Rechtsbestandes eines Patents von einem anderen Gericht entschieden wird als die Frage der Verletzung. Eine anhängige Verletzungsklage oder Klage auf Nichtigerklärung kann bis zur Entscheidung über das Rechtsbestandsverfahren beim EPA oder bei dem nationalen Gericht ausgesetzt werden (Regel 295 der Verfahrensordnung). Allerdings bleibt abzuwarten, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die EPG-Kammern von dieser Option Gebrauch machen werden.
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