2. Sachverhalt
Der Fall betraf einen weltweit führenden Hersteller von Sportbekleidung und Inhaberin von für Bekleidung eingetragenen Unionsmarken. Die Markeninhaberin nahm einen deutschen Logistikdienstleister in Anspruch, dessen Geschäftsmodell darin bestand, chinesischen Unternehmen deutsche Adressen für den Postversand bereitzustellen und als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren.
Die Dienstleistung der Antragsgegnerin ermöglichte Einzelsendungen unmittelbar aus China an deutsche Endverbraucher; das ist ein entscheidendes Element, da der deutsche Logistikdienstleister DHL für inländische Sendungen eine deutsche Postadresse fordert. Durch Testkäufe im Herbst 2023 und Mai 2024 deckte die Markeninhaberin auf, dass gefälschte Fußballtrikots mit ihren Marken von chinesischen Onlineshops versandt wurden, wobei die Antragsgegnerin regelmäßig als Absenderin aufgeführt war. Nachdem die Antragsgegnerin eine Abmahnung vom 15. Januar 2024 ignorierte, erwirkte die Markeninhaberin am 12. Juni 2024 eine einstweilige Verfügung.
3. Analyse der Entscheidung
3.1. Argumente der Antragsgegnerin
Die Antragsgegnerin behauptete, sie sei aus zwei Hauptgründen nicht haftbar:
Kein adäquat-kausaler Beitrag
Die Antragsgegnerin argumentierte, dass die Gestattung der Nutzung ihrer Adresse allein keinen adäquat-kausalen Beitrag darstelle, da (i) erfolgreich zugestellte Pakete Kunden erreichten, ohne dass die Antragsgegnerin davon Besitz erlange; (ii) die Markenverletzung bereits mit Verbringung in den Binnenmarkt vor Übergabe an DHL vollendet gewesen sei und (iii) selbst wenn es zu Retouren käme, müsste das Angebot einer erneuten Zustellung unbeachtet bleiben im Hinblick auf die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Hauptargument war: „Kein Besitz = kein Einfluss = keine Kausalität“.
Keine unzumutbaren Überwachungspflichten
Die Antragsgegnerin stützte sich auf die anerkannten Grundsätze der Störerhaftung, und argumentierte, es bestünden keine proaktiven Prüfungspflichten, sie könne nicht zu technisch bzw. wirtschaftlich unzumutbaren Handlungen verpflichtet sein, sie habe keinen Zugriff auf erfolgreich zugestellte Waren und, dass umfassende Kontrollen ihr Geschäft unrentabel machen würden und zugleich den effizienten Warenverkehr unverhältnismäßig stark behindern würden.
3.2. Die Erwägungen des Gerichts
Das Gericht wies diese Argumente zurück und bestätigte die einstweilige Verfügung.
Besondere Gefahr des Geschäftsmodells
Das Gericht stellte fest, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin ein strukturelles Markenverletzungsrisiko begründe. Indem die Dienstleistung Direktsendungen aus China mit vorheriger Zollabfertigung ermögliche, minimiere sie das Risiko einer Zollkontrolle. Von entscheidender Bedeutung ist die Feststellung des Gerichts, dass alle Markenwaren in Einzelpaketen, die direkt aus China an Endverbraucher versendet werden, aufgrund fehlender Erschöpfung (Artikel 15 UMV) zwangsläufig verletzend sind. Denn: Echte Markenware wird containerweise an Markeninhaberinnen oder Distributoren versendet, nie direkt an Endkunden. Keine Markeninhaberin gestattet chinesischen Onlinehändlern, direkt an EU-Verbraucher zu liefern, weil unterschiedliche Preisniveaus unterschiedliche Vertriebskanäle erfordern. Das heißt: Sendungen in Einzelpaketen sind entweder Fälschungen oder nicht-erschöpfte Markenware.
Willentlicher und adäquat-kausaler Beitrag
Das Gericht verfolgte die Kausalitätskette nach: DHL fordert bei Retouren eine deutsche Postadresse, was bedeutet, dass DHL Pakete ohne die Adresse der Antragsgegnerin nicht annehmen würde, was wiederum bedeutet, dass der Versand aus China ohne die Annahme durch DHL sinnlos wäre, und kein Logistikunternehmen versendet Waren, nur damit sie an einem beliebigen Flughafen stranden. Somit würden Pakete ohne die Dienstleistung der Antragsgegnerin gar nicht erst in den Binnenmarkt gelangen. Dies stelle eine conditio sine qua non dar. Der Mangel an Besitz sei irrelevant. Was zähle, sei, dass die Antragsgegnerin die gesamte Lieferkette ermögliche.
Zumutbare Prüfungspflichten
Nach der Abmahnung durch die Markeninhaberin hatte die Antragsgegnerin eine Pflicht, weitere gleichartige Verletzungen zu verhindern. Das Gericht lehnte es ab, konkrete Maßnahmen vorzuschreiben und erklärte stattdessen: „Welche Maßnahmen die Antragsgegnerin ergreift, ist ihre Sache;“ Doch das Gericht gab an, dass zumutbare Maßnahmen die folgenden beinhalten können:
- Elektronische Übertragung und Verifizierung der Namen von Anbietern vorab durch einfache Internetrecherche (z. B. Google Bildersuche)
- Unterbinden von Sendungen von benannten problematischen Anbietern oder Umleitung von bestimmten Paketen zur Prüfung an ein Warenlager
- Umsetzung von Notice-und-Staydown-Verfahren
Das Gericht betonte, dass diese Maßnahmen das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich beeinträchtigen würden und - angesichts der großen Bedeutsamkeit der Verletzungen, der leichten Erkennbarkeit (Markenwaren aus China = nicht erschöpft) und der einfachen technischen Umsetzung - zumutbar seien.
4. Auswirkungen auf Logistikdienstleister
Das Urteil bestätigt, dass Logistikdienstleister, die Direktsendungen aus China in die EU ermöglichen, nicht schon wegen fehlenden Besitzes von ihren Prüfungspflichten befreit sind. Das Geschäftsmodell, chinesischen Spediteuren deutsche Postadressen bereitzustellen, ist nur mit weitergehenden Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zulässig.
5. Schlussfolgerung
Das Urteil stellt eine deutliche Weiterentwicklung der Störerhaftung bei grenzüberschreitender Logistik im E-Commerce-Bereich dar. Es erkennt an, dass Geschäftsmodelle, die Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten systematisch ermöglichen, sich nicht hinter Argumenten wie dem fehlenden Besitz verstecken können.
Und nicht zuletzt stellt das Gericht klar, dass Einzelsendungen aus China stets als markenverletzend anzusehen sind, was sicherlich auch im Bereich der Grenzbeschlagnahme erhebliche Bedeutung haben wird.