PMAC im Zusammenspiel mit dem EPG – wird die Kombination aus konventionellem Patentstreitverfahren und alternativer Streitbeilegung (ADR) zum neuen Goldstandard?

Den Inhabern von europäischen Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten steht eine neue Option für die Streitbeilegung in Patentsachen zur Verfügung: Am 2. Juni 2026 ist das Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen (PMAC) mit Sitz in Ljubljana und in Lissabon offiziell eröffnet worden. Drei Jahre nach dem erfolgreichen Start des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) wird dieses um das PMAC ergänzt. Das PMAC hat sich zum Ziel gesetzt, patentrechtliche Konflikte außerhalb von gerichtlichen Verfahren effizient, flexibel und vertraulich zu lösen, und könnte insbesondere bei FRAND-Streitigkeiten eine interessante Alternative zum Klageverfahren darstellen. 

 

1. Rechtliche Grundlagen

Das PMAC ist als Stelle zur alternativen Streitbeilegung in das Regelwerk des EPG integriert. Die rechtlichen Grundlagen zum PMAC finden sich insbesondere im Übereinkommen zum Einheitlichen Patentgericht (EPGÜ) sowie in der Verfahrensordnung des EPG (VerfO). Zusätzlich hat das PMAC am 24. April 2026 zwei detaillierte Regelwerke, die Schiedsordnung und die Mediationsordnung, verabschiedet. 

Das PMAC veröffentlicht außerdem eine Liste der Mediatoren und Schiedsrichter, aus der die Parteien wählen können. Derzeit findet eine Auswahl geeigneter Mediatoren und Schiedsrichter auf Grundlage bereits veröffentlichter Auswahlkriterien und Verhaltenskodizes statt. 

 

2. Zuständigkeit

Das PMAC steht als Stelle für Mediations- und Schiedsverfahren in Patentstreitigkeiten im sachlichen Anwendungsbereich des EPGÜ zur Verfügung. Die Zuständigkeit des PMAC umfasst somit (a) europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, (b) ergänzende Schutzzertifikate (SPCs), (c) europäische Patente, die am 1. Juni 2023 noch nicht erloschen waren oder die danach erteilt worden sind, und (d) europäische Patentanmeldungen, die am 1. Juni 2023 anhängig waren oder danach eingereicht worden sind.

Die Kompetenz des PMAC ist allerdings nicht auf diejenige des EPG (oder auf bereits rechtshängige Verfahren) beschränkt. Vielmehr sind aus Effizienzgründen auch „damit zusammenhängende Streitigkeiten“ umfasst. Gemeint sind hiermit Streitigkeiten über geistiges Eigentum oder Handelsstreitigkeiten, bei denen ein tatsächlicher, rechtlicher oder kommerzieller Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder geplanten Streitigkeit über ein europäisches Patent, ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung oder ein ergänzendes Schutzzertifikat besteht, für die das EPG ganz oder teilweise zuständig ist. Unter diesem Vorbehalt kann sich das PMAC somit auch mit globalen Patentportfolios befassen und korrespondierende Streitigkeiten, wie sie gerade im Kontext von standardessentiellen Patenten (SEP) vorkommen, lösen.

Das PMAC hat indes keine Kompetenz, die streitgegenständlichen Patente und Patentanmeldungen zu widerrufen oder zu beschränken. Unter Effizienzgesichtspunkten spricht allerdings Vieles dafür, dass damit lediglich Rechtsbestandsentscheidungen mit unmittelbarer erga omnes-Wirkung von der Kompetenz des PMAC ausgenommen sind, es dem PMAC aber freisteht, sich mit Rechtsbestandsfragen inter partes zu befassen.

 

3. Verfahren

Die Verfahrensregelungen des EPG und des PMAC sind eng miteinander verzahnt. Beispielsweise ist der Berichterstatter im Zwischenverfahren beim EPG dazu angehalten, die Möglichkeiten eines Vergleichs im Wege von Schieds- und/oder Mediationsverfahren beim PMAC zu eruieren. Bei entsprechender Eignung des Streitgegenstands gilt dies in jeder Phase des Verfahrens beim EPG.

3.1 Mediationsverfahren

Mediationsverfahren werden unter Nutzung geeigneter elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Parteien können sich über den Ort notwendiger persönlicher Treffen einigen; andernfalls entscheidet das PMAC nach Rücksprache mit den Parteien und dem Mediator. Die Sprache der Mediation wird durch Vereinbarung der Parteien festgelegt oder andernfalls vom PMAC bestimmt.

Im Mediationsverfahren einigen sich die Parteien zunächst auf einen Mediator (oder eine Mehrzahl von Mediatoren). Der Mediator unterstützt die Kommunikation, ermittelt die Interessen und kann Vorschläge für eine Einigung unterbreiten. Er ist jedoch nicht befugt, den Parteien einseitig Vergleiche oder Pflichten aufzuerlegen. Das Verfahren ist nach Treu und Glauben und mit dem Ziel einer zügigen Lösung durchzuführen. In der Regel sollte die Mediation innerhalb von drei Monaten nach Ernennung des Mediators abgeschlossen sein. Etwaige Verlängerungen bedürfen der Zustimmung aller Parteien und des PMAC. Nach zwölf Monaten kann das PMAC das Verfahren nach Rücksprache mit dem Mediator und den Parteien beenden. Die Parteien können auch ein beschleunigtes Verfahren vereinbaren.

Der Mediator kann den Parteien auch andere Formen der Streitbeilegung vorschlagen, um eine effiziente, kostengünstige und produktive Lösung zu finden. Beispielsweise können die Einholung eines Schiedsgutachtens zu bestimmten Streitpunkten, eine frühzeitige neutrale Bewertung oder ein hybrides Mediations-Schiedsverfahren vorgeschlagen werden, welches sowohl Elemente eines Schiedsverfahrens als auch einer Mediation enthält (Med-Arb-Verfahren). Das Mediationsverfahren endet entweder mit dem Abschluss einer Vergleichsvereinbarung, durch Ablauf von Fristen oder durch Erklärung des Mediators oder einer Partei. 

3.2 Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren ist hinsichtlich der zu verwendenden Sprache und des Schiedsorts flexibel gestaltbar. Es ist im Übrigen formeller als das Mediationsverfahren gestaltet und umfasst unter anderem eine Verfahrenskonferenz, Verfahrensfristen sowie einen Schiedsspruch, der für die Parteien bindend ist, sofern diese nichts anderes vereinbart haben.

Für das Schiedsgericht werden ein Einzelschiedsrichter oder drei Schiedsrichter benannt. Nach Bildung des Schiedsgerichts wird so bald wie möglich eine erste Verfahrenskonferenz einberufen, um den vorläufigen Zeitplan festzulegen, Vorfragen wie Zuständigkeitsrügen, einstweiligen Rechtsschutz, Dokumentenvorlagen oder die Anzahl der Sachverständigen zu klären. Bei Bedarf können weitere Verfahrenskonferenzen einberufen werden.

Der Schiedsspruch soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Beginn des Verfahrens ergehen. Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wobei das Schiedsgericht zusätzliche Regelungen zum Schutz vertraulicher Informationen der Parteien und Dritter treffen kann. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen.

Grundsätzlich ergeht ein endgültiger Schiedsspruch, der wie ein staatliches Urteil vollstreckt werden kann. Ein Schiedsverfahren unterliegt zudem weitergehenden Vertraulichkeitsregelungen als staatliche Gerichtsverfahren.

 

4. Durchsetzung

Unter Beteiligung des PMAC geschlossene Vergleiche sind in allen Mitgliedstaaten des EPG unmittelbar vollstreckbar. Jenseits des territorialen Geltungsbereichs des EPGÜ unterliegt ein Schiedsspruch dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Wenn die Parteien eine durch Mediation erreichte Einigung erzielen, kann deren grenzüberschreitende Anerkennung durch das Singapur-Übereinkommen über Mediation erleichtert werden.

 

5. Auswirkungen auf die Praxis

Aus Sicht der Praxis ist es sehr zu begrüßen, dass das EPG-Streitverfahren mit dem PMAC durch eine alternative Streitbeilegung ergänzt wurde. Es spricht alles dafür, dass das PMAC eine große praktische Bedeutung erlangen wird. Denn gerade bei komplexen Patentstreitigkeiten kann es sich anbieten, auf die alternativen Streitbeilegungsverfahren beim PMAC alternativ oder parallel zum EPG-Streitverfahren (Schattenoption, shadow option) zurückzugreifen. Durch die parallele Durchführung des alternativen Streitbeilegungsverfahrens beim PMAC kann vermieden werden, dass Verzögerungen im parallelen EPG-Verfahren entstehen. Die Auslagerung von Einzelfragen in ein Schieds- und/oder Mediationsverfahren beim PMAC kann außerdem bei Streitigkeiten mit zahlreichen Beteiligten und/oder grenzüberschreitenden Sachverhalten zweckmäßig sein. Auf diesem Weg kann verhindert werden, dass das einem strengen Fristenregime unterliegende Verfahren vor dem EPG mit komplexen Verfahrens- oder Sachfragen überfrachtet wird. Inwieweit das PMAC künftig auch eine Plattform für Lizenzverhandlungen in FRAND-Streitigkeiten bieten wird, ist derzeit offen. Sowohl die Mediationsordnung als auch die Schiedsordnung regeln die Materie insoweit nur punktuell und verweisen im Übrigen auf unverbindliche Leitlinien im Umgang mit FRAND-Streitigkeiten, die noch ausstehen.

Dass eine enge Verknüpfung von gerichtlichem und außergerichtlichem Verfahren nachhaltig zum Erfolg führen kann, beweist das Güterichterverfahren beim LG München I, das in weit über 50 % der durchgeführten Verfahren erfolgreich ist. Erfahrungsgemäß führt die alternative Streitbeilegung aber erst dann zum Erfolg, wenn der Fall ausgeschrieben ist und die Argumente ausgetauscht wurden. Der von der VerfO des EPG vorgesehene Zeitpunkt des Zwischenverfahrens ist insoweit ein geeigneter Zeitpunkt, um die zum EPG-Verfahren parallele alternative Streitbeilegung beim PMAC anzustoßen (dies schließt es natürlich nicht aus, in geeigneten Fällen auch frühzeitigere Vorstöße zu unternehmen). Mit Blick auf FRAND-Streitigkeiten ist die Frage wichtig, ob sich die Weigerung einer Partei, sich auf eine alternative Streitbeilegung vor dem PMAC einzulassen, auf die Beurteilung der Lizenzwilligkeit niederschlägt. Aller Voraussicht nach wird eine solche Weigerung in die Gesamtwürdigung der Lizenzwilligkeit eingehen.

Datum


Autor

Tobias Wuttke
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Vertreter vor dem EPG, Partner

Tobias Wuttke

Nobuchika Mamine
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Vertreter vor dem EPG, Senior Associate

Nobuchika Mamine