Weiterer Sieg gegen „Ritter“-3-D Marke: BARDEHLE PAGENBERG verteidigt erfolgreich mehrere „MILKA“-Verpackungsformen vor dem Oberlandesgericht Köln

Pressemitteilung vom 30. April 2013

Erneut hat BARDEHLE PAGENBERG erfolgreich die Kraft Foods Deutschland GmbH, Bremen, gegen den Vorwurf der Verletzung von Markenrechten der Ritter Schönbuch GmbH& Co. KG, Waldenbuch, sowie gegen den Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs verteidigt (<link de aktuelles neuigkeiten_aus_der_kanzlei archiv meldung article oberlandesgericht-koeln-milka-verteidigt-sich-erfolgreich-gegen-vorwurf-der-verletzung-von-1.html link in neuem>siehe auch hier). Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 12. April 2013 –6 U 139/12 – das erstinstanzliche Urteil vom 18. Juli 2012 (84 O 222/11) bestätigt und Klage und Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde erneut nicht zugelassen; die Klägerin kann insoweit jedoch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Im neuen Fall beanstandete Ritter eine andere Variante der 80 g „Milka“-Doppelpackung, bei der zuvor schon befunden worden war, dass keine Verletzung der als 3-D-Marke eingetragenen quadratischen Tafeln von „Ritter“ vorläge. In dem vorausgegangenen Fall schwebt ein von Ritter angestrengtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass die zweite Klage aufgrund entgegenstehender Rechtshängigkeit des ersten Klageverfahrens unzulässig sei.

Im neuen Fall beanstandete Ritter zudem die „Kraft“-Produkte „Lila Tender“, einen Schokoladenkuchen in einer rechteckigen Flowpack-Verpackung, und „Lila Pause“, ebenfalls eine rechteckige Verpackung mit drei Schokoladenriegeln. Die Verpackung der Produkte ist weitgehend in der Farbe Lila gehalten und trägt das bekannte „Milka“-Logo. Außerdem ist die „Milka Kuh“ abgebildet, das häufig genutzte Bild einer Kuh in der Farbe Lila. Ritter beanstandete die Form dieser Verpackungen als Verletzung seiner eingetragenen 3-D-Marke und machte insoweit in erster Linie eine Verwässerung der Unterscheidungskraft seiner bekannten Marke, zum anderen Verwechslungsgefahr geltend. Außerdem warf sie Kraft unlauteren Wettbewerb vor.

Das Oberlandesgericht Köln wies auch insoweit die Berufung von Ritter zurück. Das Gericht entschied, dass die Verpackungen von „Lila Tender“ und „Lila Pause“ der 3-D-Marke von Ritter nicht ähnlich genug seien, um eine Verbindung in der Verbraucherwahrnehmung zu erzeugen, und stellte außerdem fest, dass der Bekanntheit der Marke von Ritter kein Schaden entstanden sei. Auch Ansprüche wegen etwaiger Verwechslungsgefahr bzw. unlauteren Wettbewerbs wurden zurückgewiesen.

Vertreter Kraft Foods Deutschland GmbH:

BARDEHLE PAGENBERG (München):
Dr. Henning Hartwig (Rechtsanwalt, Partner)
Prof. Dr. Alexander von Mühlendahl, J.D., LL.M. (Rechtsanwalt)
Dr. Philipe Kutschke (Rechtsanwalt)

Vertreter Ritter Schönbuch GmbH & Co. KG:

Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Andreas Schabenberger (Attorney-at-Law)

Oberlandesgericht Köln (6. Zivilsenat): Hubertus Nolte (Vorsitzender Richter)

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Autor

Henning Hartwig
Rechtsanwalt, Partner*

Henning Hartwig

Philipe Kutschke
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator (MuCDR), Partner

Philipe Kutschke