Pressemitteilung vom 17. Dezember 2018
Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) hatte in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-393/16) zur Verkehrsbezeichnung „Champagner Sorbet“ – auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs – erstmals Grundsätze für die Zulässigkeit der Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels aufgestellt, das als Zutat ein Erzeugnis enthält, für das eine Ursprungsbezeichnung geschützt ist. Das Verfahren war vom französischen Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne („CIVC“) gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG („Aldi“) angestrengt worden, dem der belgische Hersteller, die Galana NV („Galana“), beigetreten war. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden – die Entscheidungsgründe des Urteils vom 19. Juli 2018 sind am 11. Dezember 2019 veröffentlicht worden –, dass der Kläger darlegen und beweisen muss, dass die Zutat Champagne nicht den Geschmack des angegriffenen „Champagner Sorbets“ bestimmt (I ZR 268/14).
I.
Aldi brachte 2012 in Deutschland ein von Galana hergestelltes Tiefkühlprodukt unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ auf den Markt, das als Hauptbestandteil – neben Wasser und Zucker – 12 % „Champagne“ enthielt. CIVC erhob Klage vor dem Landgericht München I gegen Aldi und begehrte Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Champagner Sorbet“. Galana trat dem Verfahren als Streithelferin von Aldi bei. Das LG München I untersagte mit Urteil vom 13. April 2014 die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung. Das OLG München hob diese Entscheidung mit Urteil vom 16. Oktober 2014auf, lies allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Dieser legte nach Verhandlung am 2. Juni 2016 dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor, welche dieser mit Urteil vom 20. Dezember 2017 beantwortete (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten unseren IP Report Gerichtshof der Europäischen Union: „Champagner Sorbet“ zulässig, wenn es Champagner enthält und nach Champagner schmeckt).
II.
Am 19. Juli 2018 verhandelte der Bundesgerichtshof in der Sache zum zweiten Mal. Der Bundesgerichtshof erklärte in der Verhandlung, dass die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts München, welches die Klageabweisung auf die „Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs“ gestützt hatte („feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagnerzusatz“), im Lichte der EuGH-Entscheidung keinen Bestand haben könne. Stattdessen käme es nach dem EuGH-Urteil darauf an, ob das Erzeugnis – als eines seiner wesentlichen Eigenschaften – einen Geschmack aufweise, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagne in der Zusammensetzung des Sorbets hervorgerufen werde. Das Urteil des Oberlandesgerichts München wurde aufgehoben und der Fall zu weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
III.
Nunmehr, fast fünf Monate nach dem Urteil, liegen die Entscheidungsgründe vor. Die für den Ausgang des Rechtsstreits zentrale Aussage findet sich in Randnummer 39 des Urteils:
Für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 118m (2) lit a Ziff. ii und lit c Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 (2) lit a Ziff. ii und lit c Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss mithin darlegen und beweisen, dass die Zutat Champagner nicht den Geschmack des angegriffenen „Champagner Sorbets“ bestimmt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe (etwa Lebensmittelaromen) hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen.
Nachdem die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wurde, bleibt nunmehr der weitere Fortgang dort abzuwarten.
Vertreter von Galana NV: BARDEHLE PAGENBERG (München)
Dr. Henning Hartwig (Rechtsanwalt, Partner)
Prof. Dr. Alexander von Mühlendahl, J.D., LL.M. (Rechtsanwalt)
Prof. Dr. Christian Rohnke (Rechtsanwalt, BGH)
Vertreter des Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne: Klaka (München)
Dr. Carola Onken (Rechtsanwältin)
Dr. Reiner Hall (Rechtsanwalt, BGH)