Pressemitteilung vom 12. Februar 2024
Am 7. Februar 2024 hat das Landgericht Düsseldorf die Intel Deutschland GmbH (Az. 4c O 61/22; „Intel“) sowie drei führende Anbieter von Laptops, Desktop-PCs sowie Servern (Az. 4c O 58/22, 4c O 59/22, 4c O 60/22) wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 3 376 653 B1 verurteilt und allen Klageanträgen von R2 Semiconductor Inc. stattgegeben.
Mit dem Urteil wird Intel u. a. untersagt, Prozessoren, die die streitgegenständliche FIVR-Technologie implementieren, in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Hierzu zählen insbesondere die Prozessoren der Ice Lake Familie (konkret die Intel Core Prozessoren i3, i5 und i7 ab der 10. Generation sowie die skalierbaren Intel Xeon Server Prozessoren ab der 3. Generation), der Tiger Lake Familie sowie der Alder Lake Familie. Entsprechend wird den weiteren Beklagten u. a. untersagt, Laptops, Desktop-PCs sowie Server, in denen die streitgegenständlichen Prozessoren verbaut sind, in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben.
Ferner hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagten zu Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, Rückruf sowie Vernichtung verurteilt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können gegen das Urteil Berufung einlegen.
R2 Semiconductor ist eine führende Innovatorin im Bereich der Hochfrequenz-Halbleitertechnologie für das Power-Management. Seit ihrer Gründung im Jahr 2008 hat sie durch ihre Innovationen die Grundlagen der Power-Management-Industrie verändert. Ihre Technologie ermöglicht es elektronischen Verbrauchergeräten, mit höherer Leistung, Bandbreite und Effizienz zu arbeiten, während sie gleichzeitig weniger Wärme abgeben und eine verbesserte Batterielebensdauer aufweisen. Das von ihr angemeldete, erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf durchgesetzte EP 3 376 653 betrifft eine Spannungsreglerschaltung mit einer besonderen Schaltungsanordnung zum Schutz vor Spannungsspitzen.
Intel hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben (Az. 4 Ni 14/23). In diesem Verfahren liegt inzwischen der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vor, wonach die Nichtigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg habe.
Vertreter von R2 Semiconductor:
BARDEHLE PAGENBERG (Hamburg, München):
Dr. Volkmar Henke (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Vertreter vor dem EPG, Partner)
Tobias Kaufmann (Patentanwalt, European Patent Attorney, Vertreter vor dem EPG, Partner)
Anita Peter (Rechtsanwältin, LL.M., Vertreterin vor dem EPG, Counsel)
Daniel Werner (Patentanwalt, European Patent Attorney, Vertreter vor dem EPG)
Eisenführ Speiser (Hamburg, Berlin):
Sönke Scheltz (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Vertreter vor dem EPG, Partner)
Dr. Ludger Eckey (Patentanwalt, European Patent Attorney, Vertreter vor dem EPG, Partner)
Stefan Wiethoff (Patentanwalt, European Patent Attorney, Vertreter vor dem EPG, Partner)
Vertreter von Intel und den beklagten Abnehmern:
Hoyng ROKH Monegier (Düsseldorf, München):
Klaus Haft (Rechtsanwalt, Vertreter vor dem EPG, Partner)
Carina Höfer (Rechtsanwältin, Counsel)
Max von Leitner (Rechtsanwalt, Associate)
Clara Berrisch (Rechtsanwältin, Associate)
Samson & Partner (München):
Dr. Wolfgang Lippich (Patentanwalt, European Patent Attorney)
4c. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf:
Vorsitzende Richterin Klepsch
Richterin Wimmers
Richter Dr. Janich