Pressemitteilung vom 02. September, 2011
Im Frühjahr 2010 brachte die L’Oréal S.A ihren neuen Duft ACQUA DI GIOIA europaweit auf den Markt. Daraufhin mahnte die M.G. Demand Holding AG, gestützt auf die 2002 eingetragene Marke DI GIOIA, Abnehmer von L’Oréal in Deutschland ab und verlangte den Vertriebsstopp sowie die Vernichtung aller vorrätigen ACQUA DI GIOIA Flakons. Begründung: Zwischen ACQUA DI GIOIA und DI GIOIA bestünde Verwechslungsgefahr, da dem Bestandteil ACQUA („Wasser“) keinerlei Unterscheidungskraft zukomme und dieser folglich eine Verwechslung auch nicht ausschließen könne.
Nur Tage später erwirkte L’Oréal vor dem LG München I eine einstweilige Verfügung, welche der Gegenseite die Abmahnung ihrer Abnehmer untersagte. Durch eine weitere einstweilige Verfügung wurde der M.G. Demand Holding selbst die Benutzung ihrer Marke DI GIOIA untersagt. L’Oréal stützte sich insoweit auf die Marke ACQUA DI GIO’, welche bereits 1996 registriert worden war.
Im anschließenden Hauptverfahren bekräftigte das LG München I seine Rechtsaufassung durch Urteile vom Dezember 2010 und März 2011. Zusätzlich wurde die M.G. Demand Holding AG verpflichtet, in die Löschung ihrer Marke DI GIOIA einzuwilligen.
Das OLG München hat diese Entscheidungen nun bestätigt und die Berufungen der M.G. Demand Holding AG durch Urteile vom 21. Juli 2011 zurückgewiesen (29 U 1031/11 und 29 U 1420/11). Insbesondere schloss sich das OLG München den Feststellungen der Vorinstanz an, wonach zwischen DI GIOIA und ACQUA DI GIO’ Verwechslungsgefahr besteht.
Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht zugelassen. Jedoch sind die Urteile des OLG noch nicht rechtskräftig, da der M.G. Demand Holding AG die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offen steht.
Vertreter L’Oréal SA:
BARDEHLE PAGENBERG (München):
Dr. Stefan Abel (Rechtsanwalt, Partner),
Pascal Böhner (Rechtsanwalt)
Vertreter M.G. Demand Holding AG:
Lindner Blaumeier (Nürnberg): Daniel Terheggen, LL.M. (Rechtsanwalt)
Oberlandesgericht München (29. Zivilsenat): Rainer Zwirlein (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: BARDEHLE PAGENBERG berät und vertritt L’Oréal seit über 30 Jahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
