Auslegung von Patentansprüchen bei unzutreffend gewürdigtem Stand der Technik im Patent – Oberlandesgericht Düsseldorf in "Näherungsschalter", Urteil vom 26. Oktober 2017, Az.: 15 U 95/16

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf („Oberlandesgericht“) betrifft die Auslegung eines Patentanspruchs bei objektiv unzutreffenden, den Patentanspruch einschränkenden, Angaben zum Stand der Technik in der Patentbeschreibung. Das Oberlandesgericht klärt in dieser Entscheidung insbesondere die Frage, ob zur Auslegung die objektiv unzutreffende Beschreibung des Standes der Technik im Klagepatent herangezogen werden muss, oder, ob nicht vielmehr eine objektiv zutreffende Analyse maßgebend ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin eines deutschen Patents („Klagepatent“) betreffend Näherungsschalter, insbesondere induktive Näherungsschalter. Näherungsschalter sind Sensoren, die auf Annäherung, d. h. ohne direkten Kontakt berührungsfrei reagieren. Näherungsschalter werden beispielsweise zur Positionserkennung sowie als Auslöser von Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem über ihren Online-Shop, induktive Näherungsschalter („angegriffene Ausführungsform“).

Die Klägerin hat Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf („Landgericht“) erhoben und beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zum Rückruf aus den Vertriebswegen und zur Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents. Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung vor dem Oberlandesgericht ein und verfolgt ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung. Mit der Entscheidung vom 26. Oktober 2017 wies das Oberlandesgericht die zulässige Berufung als unbegründet zurück.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Das Oberlandesgericht begründet die Zurückweisung der Berufung mit der Nichtverletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Die Parteien stritten insbesondere um die Anspruchsauslegung. Das Oberlandesgericht begründet seine enge Auslegung unter anderem damit, dass der in der Beschreibung genannte Stand der Technik diese enge Auslegung nahelegt.

Zur Beschreibung des Stands der Technik hatte die Klägerin erstmals nach dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorgebracht, dass diese auf einem Irrtum der Anmelderin beruhe und daher nicht als Basis für eine den Schutzgegenstand des Klagepatents entsprechend einengende Auslegung verwendet werden könne.

Allerdings habe die Klägerin – so das Oberlandesgericht – bereits keinen Irrtum dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass kein offenbartes Ausführungsbeispiel des gewürdigten Standes der Technik die im Klagepatent genannte Variante kannte und (vor allem) die technische Lehre des gewürdigten Standes der Technik nicht die Lösung des Klagepatents zugelassen hätte.

In seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht aus, eine andere Auslegung wäre selbst dann nicht geboten, wenn man von irrtümlich unzutreffenden Angaben zum Stand der Technik im Klagepatent auszugehen hätte. Denn als Patentinhaberin sollte die Klägerin das eigene Patent und die darin enthaltenen Angaben genauestens kennen. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssten selbst irrtümliche Angaben zu einem „starken“ Stand der Technik, also bei fehlerhafter Bezeichnung neuer Maßnahmen als bekannt, anspruchseinschränkend sein. Dem Anmelder dürften bei der Ermittlung des Schutzbereichs der Patentansprüche nicht die Rechte gewährt werden, die ihm zugestanden hätten, wenn seine Anmeldung entsprechende Mängel nicht aufgewiesen hätte.

Das Oberlandesgericht stellt ferner fest, dass ein im Klagepatent erfolgte fehlerhafte Würdigung des Stands der Technik nur dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn der Fachmann bei der Würdigung des Gesamtinhalts der Patentschrift den Irrtum ohne weiteres erkennt und richtigstellt.

Im konkret zu entscheidenden Fall nimmt das Oberlandesgericht an, dass die vermeintlich irrtümlichen Angaben des Klagepatents zum Stand der Technik bei der Anspruchsauslegung berücksichtigt werden müssen. Der Fachmann hätte die irrtümlichen Ausführungen bei Würdigung des Gesamtinhalts des Klagepatents wohl nicht ohne weiteres als irrtümlich erkannt und entsprechend korrigiert. Dafür spreche bereits der Umstand, dass die Klägerin als Fachunternehmen mit weiteren Patenten auf dem betreffenden Gebiet, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz selbst davon ausgegangen ist, dass der Stand der Technik zutreffend im Klagepatent dargestellt ist. Außerdem ist der von der Klägerin erkannte vermeintliche Irrtum nicht unmittelbar und eindeutig erkennbar, weshalb der Grundsatz der Rechtssicherheit für Dritte eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Auslegung verbietet.

 

Anmerkungen

Die Auslegung eines anspruchsgemäßen Merkmals kann sich aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erwähnt. Es ist betreffend die Aufgabe eines Klagepatents anerkannt, dass nicht die in der Klagepatentschrift erwähnte – subjektive – Aufgabe der Erfindung entscheidend ist, sondern vielmehr die objektive Problemstellung (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage 2018, S. 29, Rn. 48).

Diese allgemein bekannten Grundsätze wendet das Oberlandesgericht bei der Auslegung eines Patentanspruchs bei unzutreffend dargestelltem Stand der Technik in der Klagepatentbeschreibung nicht ohne Weiteres an. Entscheidend für die Auslegung seien objektive zutreffende Überlegungen zum zitierten Stand der Technik im Gegensatz zu fehlerhaften (subjektiven) Angaben hierzu nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Fachmann bei der Würdigung des Gesamtinhalts der Patentschrift den Irrtum ohne weiteres erkennt und richtigstellt.

Damit reiht sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts in eine Vielzahl von Entscheidungen ein, die die Patentauslegung betreffen. Konkret schließt die vorliegende Entscheidung an eine BGH Entscheidung aus 1974 (BGH GRUR 1974, Seite 148, 149 „Stromversorgungseinrichtung“) an, die sich mit der Frage befasst, welche Bedeutung ein erkennbarer Fehler in der Zeichnung einer druckschriftlichen Veröffentlichung für die Auslegung eines Patentanspruchs hat.

Die Entscheidung unterstreicht die wesentliche Bedeutung einer Würdigung des vom Klagepatent zitierten Standes der Technik für die Anspruchsauslegung, allerdings unter Berücksichtigung des Rechtssicherheitsinteresses Dritter. Sie verdeutlicht, dass Fehler im Anmeldeverfahren insoweit nachträglich im Wege der Anspruchsauslegung nur eingeschränkt „korrigiert“ werden können, so dass besonderes Augenmerk auf eine sorgfältige und zutreffende Beschreibung des zitierten Standes der Technik im Anmeldeverfahren gelegt werden sollte.

Datum


Autor

Armin Schwitulla
Rechtsanwalt, Senior Associate

Armin Schwitulla