Von der Idee zum Patent

IP Fachbroschüre

Wer eine innovative Idee hat, sollte über das Einreichen einer Patentanmeldung nachdenken, um sich die Rechte an der eigenen Idee zu sichern. 
Doch der Weg von der Idee zum Patent ist nicht einfach. Nicht alle Ideen können patentiert werden und das Erteilungsverfahren bei den Patentämtern ist häufig langwierig und kompliziert. 

Hier helfen unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte weiter. Sie prüfen, ob die Idee grundsätzlich patentfähig ist, arbeiten eine Patentanmeldung aus und vertreten Sie als Erfinder/-in umfassend in Erteilungsverfahren vor den Patentämtern, damit die Idee bestmöglich geschützt wird. Darüber hinaus helfen sie Ihnen, wenn Andere das Patent verletzen und Produkte vertreiben oder Verfahren anwenden, die unter das Patent fallen. 

Die folgenden Informationen sollen Erfinderinnen und Erfindern die sich mit Patenten bisher noch nicht beschäftigt haben, einen ersten Überblick über das Patentanmeldeverfahren geben. So wird erläutert, welcher Schutz mit einem Patent erlangt werden kann und welche Voraussetzungen eine Idee erfüllen muss, damit dafür ein Patent erteilt wird. Zudem wird beschrieben, wie ein Prüfungsverfahren vor einem Patentamt abläuft und es werden beispielhaft verschiedene Strategien für Patentschutz im Ausland erläutert. 

Ein Patent gibt der Inhaberin bzw. dem Inhaber für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren das exklusive Recht zur Nutzung der durch das Patent geschützten Erfindung. Mit anderen Worten haben Patentinhaber/-innen (innerhalb des Hoheitsgebiets des Staates, der das Patent erteilt hat) ein Monopol, also das Recht, Anderen die Nutzung der patentierten Erfindung zu untersagen. 

Dieses Recht kann wirtschaftlich sehr wertvoll sein, da Inhaber/-innen dadurch kontrollieren können, wer den patentierten Gegenstand oder das patentierte Verfahren benutzt. Damit können sie zum Beispiel sicherstellen, dass die patentierte Idee nur mit Hilfe eines von ihnen angebotenen Produkts oder Verfahrens verwirklicht werden kann. Patentinhaber/-innen können aber auch Anderen ein Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Lizenzgebühr einräumen und damit aufgrund der Idee an dem geschäftlichen Erfolg eines anderen Unternehmens mitverdienen. 

Eine Idee muss im Wesentlichen drei Bedingungen erfüllen, damit ein Patent erteilt werden kann. Sie muss auf einem Gebiet liegen, auf dem grundsätzlich Patentschutz möglich ist. Ferner muss die Idee neu sein und darüber hinaus auch erfinderisch sein, d. h. nicht naheliegen. Alle drei Bedingungen werden nachfolgend genauer erläutert.

2.1 Patentierbarkeit

Nicht alle Ideen können mit Patenten geschützt werden. Grundsätzlich sind nur Ideen patentierbar, die ein Gebiet der Technik betreffen. Das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen schließen darüber hinaus manches explizit vom Patentschutz aus. 

Dazu gehören unter anderem Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ausgeschlossen sind auch Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. 

Weitere Gebiete werden durch das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen ausgeschlossen, wenn es um die Gebiete „an sich“ geht. Darunter fallen Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen. 

Durch die Formulierung „an sich“ werden Erfindungen in diesen Gebieten aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn zum Beispiel eine Idee eine wissenschaftliche Theorie betrifft, die in einer bestimmten Maschine oder einem Verfahren technisch angewandt wird, kann eine solche Idee durchaus patentfähig sein. Eine ähnliche Problematik tritt auch bei Programmen für Datenverarbeitungsanlagen auf. Wenn dem Programm technische Überlegungen zugrunde liegen oder von dem Programm ein technisches Problem gelöst wird, handelt es sich nicht mehr nur um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen „an sich“ und es liegt somit in einem grundsätzlich patentfähigen Gebiet.

Die Entscheidung, ob die eigene Idee auf einem patentfähigen Gebiet liegt, kann gerade in der heutigen Zeit sehr schwierig sein, wo Verfahren und Produkte immer stärker von Datenverarbeitungsschritten abhängen. Da mit einem Patent erhebliche wirtschaftliche Vorteile verbunden sein können, lohnt die Prüfung dieser Frage durch unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte. Sie können nicht nur klären, ob die Idee grundsätzlich patentierbar ist, sondern gegebenenfalls auch andere Möglichkeiten aufzeigen, wie die Idee geschützt werden kann. 

2.2 Neuheit

Um durch ein Patent geschützt werden zu können, muss die Idee ferner neu sein. Die vom Patentrecht geforderte Neuheit ist eine absolute Neuheit. Sie bezieht sich auf alle weltweit getätigten Veröffentlichungen – egal in welcher Sprache – oder Offenbarungen vor dem Tag, an dem die Idee zum Patent angemeldet wurde. Dies gilt auch für Veröffentlichungen oder Offenbarungen durch die Erfinderin bzw. den Erfinder selbst. 

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich vor dem Einreichen einer Patentanmeldung einen Überblick über den Stand der Technik in dem Bereich zu verschaffen, den die Idee betrifft. Eine derartige Recherche sollte grundsätzlich von einer Patentanwältin bzw. einem Patentanwalt durchgeführt werden. Für einen ersten Eindruck kann jedoch die Erfinderin bzw. der Erfinder erst einmal selber recherchieren. Im Internet ist es häufig möglich, erste Informationen über die Unternehmen, die in dem relevanten technischen Bereich tätig sind, zu bekommen. Da sich die Patentämter bei der Überprüfung der Patentfähigkeit einer Idee jedoch zum größten Teil auf veröffentlichte Patentanmeldungen und Patente stützen, ist es außerdem zweckmäßig, in Patentdatenbanken zu recherchieren. 

Der Zugriff auf derartige Patentdatenbanken wird sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt (http://depatisnet.dpma.de) als auch vom Europäischen Patentamt (http://worldwide.espacenet.com) kostenfrei angeboten. Hier kann durch Eingabe von Stichwörtern nach Dokumenten gesucht werden, die möglicherweise bereits die eigene Idee oder ähnliche Ansätze zeigen. 

Die Ergebnisse der Recherche müssen danach mit der eigenen Idee verglichen werden. Wenn keine der gefundenen Veröffentlichungen alle Merkmale der Idee aufweist, ist die Idee gegenüber diesem Rechercheergebnis zumindest neu. Im Zweifel sollte ein derartiger Vergleich von einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt durchgeführt werden. Sie bzw. er kann besser beurteilen, ob ein verbleibender Unterschied zwischen der Idee und den Recherchenergebnissen patentrechtlich relevant ist und daher Chancen auf die Erteilung eines Patents bestehen. 

2.3 Erfinderische Tätigkeit

Es reicht jedoch nicht aus, wenn eine Idee neu ist. Die Idee muss auch erfinderisch sein. Diese dritte und häufig schwierigste Hürde wird nur dann überwunden, wenn es für einen auf dem relevanten technischen Gebiet tätigen Fachmann am Anmeldetag nicht naheliegend war, den Stand der Technik derart zu verändern, dass sich die Idee ergibt. 

Die Patentämter haben für die Prüfung dieser Frage verschiedene Methoden und Kriterien entwickelt, auf deren Grundlage Patentanwältinnen bzw. Patentanwälte prüfen können, ob eine neue Idee von einem Patentamt gegenüber den bei der Recherche gefundenen Veröffentlichungen voraussichtlich als erfinderisch angesehen wird.

Um die Idee zum Patent anmelden zu können, ist das Einreichen einer Patentanmeldung erforderlich. Dies ist ein schriftliches Dokument, in dem die Idee beschrieben wird. Dieses Dokument stellt den Status Quo der Erfindung dar. Weitere Merkmale können später nicht mehr hinzugefügt werden. 

Eine Patentanmeldung besteht in der Regel aus drei Teilen, den Patentansprüchen, der Patentbeschreibung und einer oder mehreren Zeichnungen. Ein Patentanspruch definiert in einem Satz durch eines oder mehrere Merkmale den zu schützenden Gegenstand oder das zu schützende Verfahren. Er legt damit den Schutzbereich des späteren Patents fest. Die Patentbeschreibung und die Zeichnungen erläutern wie in einer technischen Anleitung die Erfindung, sowohl allgemein als auch im Detail anhand eines oder mehrerer konkreter Beispiele. 

Die Ausarbeitung der Patentanmeldung sollte grundsätzlich durch eine Patentanwältin bzw. einen Patentanwalt erfolgen. Sie ist das wichtigste Dokument für den Schutz der Idee. Auf der Grundlage dieses Dokuments wird geprüft, ob die Idee eine patentfähige Erfindung ist. Darüber hinaus entscheiden die Formulierungen in der Patentanmeldung darüber, ob das Produkt oder das Verfahren eines Wettbewerbers unter ein auf die Anmeldung hin erteiltes Patent fällt. Fehler, die beim Abfassen der Patentanmeldung gemacht werden, lassen sich später häufig nicht mehr korrigieren. Wenn beispielsweise die Patentansprüche oder die Beschreibung wichtige patentrechtliche Aspekte vernachlässigen, kann dies dazu führen, dass das erteilte Patent von den Wettbewerbern leicht umgangen werden kann und somit der Patentschutz keine Wirkung hat.

Außerdem muss im Rahmen der Ausarbeitung der Patentanmeldung berücksichtigt werden, dass bei der Prüfung durch die Patentämter möglicherweise weitere relevante Dokumente gefunden werden, die bei der Abfassung der Patentanmeldung noch nicht bekannt waren. Dann kann es im Rahmen des Erteilungsverfahrens notwendig sein, die Erfindung mit zusätzlichen Merkmalen genauer zu spezifizieren und damit vom Stand der Technik abzugrenzen. Diese Merkmale müssen aber schon in der ursprünglich eingereichten Anmeldung eindeutig beschrieben sein, entweder in der Patentbeschreibung, in den Zeichnungen oder in den Patentansprüchen. Nach dem Einreichen der Patentanmeldung ist ein Hinzufügen von weiteren Merkmalen nämlich nicht mehr möglich.

Nach dem Einreichen der Patentanmeldung führt das zuständige Patentamt seinerseits eine Recherche durch und teilt der Anmelderin bzw. dem Anmelder das Ergebnis mit. Auf dieser Grundlage kann die Anmelderin bzw. der Anmelder entscheiden, ob es aussichtsreich ist, die Anmeldung weiter zu verfolgen. Hierfür ist die Prüfung der Anmeldung zu beantragen und eine entsprechende Gebühr zu zahlen. 

Nach der Stellung des Prüfungsantrags vergleicht die Prüfungsabteilung den Inhalt der Patentansprüche mit den in der Recherche gefundenen Dokumenten. Falls sie zu der Auffassung gelangt, dass (noch) kein Patent erteilt werden kann, erstellt sie einen Prüfbescheid, in dem sie ihre Gründe erläutert und ausführt, welche Mängel die Patentanmeldung ihrer Meinung nach aufweist. Die Anmelderin bzw. der Anmelder muss darauf erwidern, indem sie/er entweder die von der Prüfungsabteilung genannten Mängel behebt oder überzeugend argumentiert, dass die technischen Überlegungen und Bewertungen der Prüfungsabteilung unzutreffend sind oder die angeblichen Mängel patentrechtlich nicht relevant sind. 

Je nachdem, ob die Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt eingereicht wurde, ergeben sich Besonderheiten. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt Anmelderinnen bzw. Anmeldern ab dem Einreichen der Anmeldung sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Beim Europäischen Patentamt müssen sich Anmelder/-innen schneller entscheiden. Hier läuft die Frist zur Stellung des Prüfungsantrags bereits sechs Monate nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung mit dem Recherchebericht ab, also ungefähr zwei Jahre nach dem Einreichen der Anmeldung. 

In einer Erwiderung auf einen Prüfbescheid kann es erforderlich sein, die Patentansprüche einzuschränken. Dies ist häufig notwendig, da man in aller Regel zunächst versucht, beim Einreichen der Patentanmeldung die Erfindung so breit wie möglich zu beanspruchen. Wenn durch die Recherche des Patentamts jedoch herauskommt, dass zwar etwas Ähnliches schon einmal veröffentlicht worden ist, aber die Erfindung dennoch erhebliche Unterschiede dazu aufweist, ist es sinnvoll die Patentansprüche so einzuschränken, dass diese Unterschiede deutlich zum Ausdruck kommen. Dabei sollte man aber sehr zurückhaltend sein und immer darauf achten, dass die Erfindung nicht mehr als nötig eingeschränkt wird, da dies etwaigen Mitbewerbern später ermöglichen würde, bereits durch kleine technische Änderungen das Patent zu umgehen. 

Die folgenden Diagramme veranschaulichen die Verfahren vor den beiden Patentämtern:

Deutsches Patent- und Markenamt

Europäisches Patentamt

Wenn es mit der ersten oder weiteren Erwiderungen gelingt, die Prüfungsabteilung von der Patentfähigkeit der Erfindung zu überzeugen, wird ein Patent erteilt. Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen. Da die Patentämter gut ausgelastet sind, dauert es bis zu einer Patent­erteilung bzw. Zurückweisung im Regelfall einige Jahre.

Abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung einer Erfindung kann es sinnvoll sein, Patentschutz auch außerhalb von Deutschland zu erwirken. Im Folgenden werden dazu beispielhaft mehrere Möglichkeiten beschrieben. 

5.1 Europäische Patentanmeldung

Alternativ oder zusätzlich zu einer Deutschen Patentanmeldung kann eine Europäische Patentanmeldung eingereicht werden. Zur Vereinfachung der Erlangung von Patentschutz in einer Vielzahl von europäischen Staaten haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation dem Europäischen Patentamt das Recht gegeben, Patentanmeldungen mit der Wirkung für alle Mitgliedstaaten zu prüfen.
Dies führt dazu, dass die Entscheidung einer Prüferin bzw. eines Prüfers eines Europäischen Patentamtes für die Patentämter der Mitgliedstaaten bindend ist. Nach einer solchen positiven Entscheidung kann die Anmelderin bzw. der Anmelder in jedem der Mitgliedstaaten ohne zusätzliches Prüfungsverfahren das Europäische Patent in Kraft treten lassen. Die Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass eine entsprechende Gebühr gezahlt wird und eine in manchen europäischen Ländern erforderliche Übersetzung des Patents eingereicht wird. 

Durch das Einreichen einer einzigen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt kann also auf einfache Weise Schutz in einer Vielzahl von europäischen Staaten erlangt werden. Die Entscheidung, in welchen europäischen Staaten das Patent gelten soll, muss dabei erst nach einer positiven Entscheidung des Europäischen Patentamtes getroffen werden. 

Zur Zeit können Anmelder/-innen das Europäische Patent in den 38 Mitgliedstaaten in Kraft treten lassen. Wenn allerdings das Einheitspatent in Kraft getreten ist (siehe Fachbroschüre BARDEHLE PAGENBERG „Einheitspatent und Einheitsgericht“), besteht zudem eine weitere Möglichkeit: Das Europäische Patent kann dann zusätzlich noch einheitlich (als wäre es ein Land) in den Ländern in Kraft treten, die an der dem Einheitspatent zugrunde liegenden verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen.

5.2 Patentanmeldungen in weiteren Ländern

Für Patentschutz außerhalb Europas muss die Anmelderin bzw. der Anmelder spätestens 12 Monate nach dem Einreichen einer ersten Patentanmeldung (z. B. in Deutschland oder beim Europäischen Patentamt) eine oder mehrere entsprechende Patentanmeldungen in anderen Ländern (z. B. USA, Japan, China, Korea etc.) einreichen. 

In einem internationalen Vertrag ist geregelt, dass die Vertragsstaaten diese Patentanmeldung so prüfen müssen, als ob sie bereits am Tag der Einreichung der ersten Patentanmeldung eingereicht worden wäre. Dadurch haben Anmelder/-innen die Möglichkeit, sich bis zu ein Jahr Zeit zu nehmen, um zu entscheiden, ob und wenn ja in welchen weiteren Ländern sie Patentanmeldungen einreichen wollen. Dadurch haben Anmelder/-innen mehr Zeit, um die nationalen Anforderungen für die Anmeldung zu berücksichtigen, insbesondere die Anmeldung in die jeweilige Amtssprache zu übersetzen.

 

Zusätzlich zu den oben erläuterten 12 Monaten können Anmelder/-innen die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Länder, in denen eine Patentanmeldung eingereicht werden soll, auf 30 oder 31 Monate nach dem ersten Anmeldetag hinauszögern. Dies ist mit Hilfe einer so genannten Internationalen Patentanmeldung (PCT Anmeldung) möglich.

Durch das Einreichen einer Internationalen Patentanmeldung entsteht eine Patentanmeldung, die für alle Mitgliedstaaten Wirkung entfaltet. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung rechtzeitig, d. h. bei den meisten Ländern innerhalb von 30 Monaten und bei ein paar Ländern innerhalb von 31 Monaten bei den entsprechenden nationalen Patentämtern in nationale Anmeldungen überführt wird. Hierfür muss die Anmeldung die nationalen Voraussetzungen erfüllen, also zum Beispiel in der nationalen Amtssprache vorliegen. Bereits vorher wird für die Internationale Patentanmeldung ein Internationaler Recherchenbericht erstellt und, wenn beantragt, auch eine vorläufige Prüfung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist allerdings für die nationalen Patentämter nicht bindend. Es erleichtert aber der Anmelderin bzw. dem Anmelder die Entscheidung, ob es sinnvoll ist die internationale Anmeldung in den diversen Ländern weiterzuverfolgen.

5.3 Strategische Überlegungen

Die erläuterten Patentanmeldungen (beim Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt oder international) können auf unterschiedliche Weise kombiniert werden, um den Bedürfnissen der jeweiligen Anmelderin bzw. des jeweiligen Anmelders gerecht zu werden. 

Einzelerfinder/-innen oder Start-up-Unternehmen mit begrenzten finanziellen Ressourcen und Unsicherheit darüber, ob und wie die Erfindung in der Zukunft genutzt wird, sollten ihre Rechte erst einmal durch eine Deutsche Patentanmeldung sichern. Innerhalb der dann folgenden 12 Monate sollten Gespräche mit möglichen Kunden oder Investoren geführt werden und auf dieser Grundlage entschieden werden, ob und wie die Idee weiter verfolgt werden kann. In Abhängigkeit von dieser Entscheidung kann es dann sinnvoll sein, zum Beispiel eine weitere Anmeldung beim Europäischen Patentamt oder sogar eine Internationale Patentanmeldung einzureichen. 

Anmelder/-innen, die schon von Anfang an einen besseren Überblick über den Markt haben, können zum Beispiel direkt eine Europäische Patentanmeldung einreichen und innerhalb der 12 Monate noch Anmeldungen in anderen relevanten Staaten, beispielsweise den USA und China einreichen.

Wer also eine innovative Idee hat, kann diese mit Hilfe eines Patents gegenüber Nachahmern  wirksam schützen, sowohl im Inland als auch im Ausland. Voraussetzung ist allerdings, dass die zugrunde liegende Idee auf einem patentierbaren Gebiet der Technik liegt und gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch ist.

Die obigen Erläuterungen geben erste Anhaltspunkte, welche Überlegungen man anstellen muss, um herauszufinden, ob es sich lohnt für eine Idee eine Patentanmeldung ausarbeiten zu lassen und bei welchen Patentämtern diese dann eingereicht werden sollte. Für weitere Fragen stehen die Patentanwältinnen und Patentanwälte unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.

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