Eine Idee muss im Wesentlichen drei Bedingungen erfüllen, damit ein Patent erteilt werden kann. Sie muss auf einem Gebiet liegen, auf dem grundsätzlich Patentschutz möglich ist. Ferner muss die Idee neu sein und darüber hinaus auch erfinderisch sein, d. h. nicht naheliegen. Alle drei Bedingungen werden nachfolgend genauer erläutert.
2.1 Patentierbarkeit
Nicht alle Ideen können mit Patenten geschützt werden. Grundsätzlich sind nur Ideen patentierbar, die ein Gebiet der Technik betreffen. Das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen schließen darüber hinaus manches explizit vom Patentschutz aus.
Dazu gehören unter anderem Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ausgeschlossen sind auch Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden.
Weitere Gebiete werden durch das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen ausgeschlossen, wenn es um die Gebiete „an sich“ geht. Darunter fallen Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.
Durch die Formulierung „an sich“ werden Erfindungen in diesen Gebieten aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn zum Beispiel eine Idee eine wissenschaftliche Theorie betrifft, die in einer bestimmten Maschine oder einem Verfahren technisch angewandt wird, kann eine solche Idee durchaus patentfähig sein. Eine ähnliche Problematik tritt auch bei Programmen für Datenverarbeitungsanlagen auf. Wenn dem Programm technische Überlegungen zugrunde liegen oder von dem Programm ein technisches Problem gelöst wird, handelt es sich nicht mehr nur um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen „an sich“ und es liegt somit in einem grundsätzlich patentfähigen Gebiet.
Die Entscheidung, ob die eigene Idee auf einem patentfähigen Gebiet liegt, kann gerade in der heutigen Zeit sehr schwierig sein, wo Verfahren und Produkte immer stärker von Datenverarbeitungsschritten abhängen. Da mit einem Patent erhebliche wirtschaftliche Vorteile verbunden sein können, lohnt die Prüfung dieser Frage durch unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte. Sie können nicht nur klären, ob die Idee grundsätzlich patentierbar ist, sondern gegebenenfalls auch andere Möglichkeiten aufzeigen, wie die Idee geschützt werden kann.
2.2 Neuheit
Um durch ein Patent geschützt werden zu können, muss die Idee ferner neu sein. Die vom Patentrecht geforderte Neuheit ist eine absolute Neuheit. Sie bezieht sich auf alle weltweit getätigten Veröffentlichungen – egal in welcher Sprache – oder Offenbarungen vor dem Tag, an dem die Idee zum Patent angemeldet wurde. Dies gilt auch für Veröffentlichungen oder Offenbarungen durch die Erfinderin bzw. den Erfinder selbst.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich vor dem Einreichen einer Patentanmeldung einen Überblick über den Stand der Technik in dem Bereich zu verschaffen, den die Idee betrifft. Eine derartige Recherche sollte grundsätzlich von einer Patentanwältin bzw. einem Patentanwalt durchgeführt werden. Für einen ersten Eindruck kann jedoch die Erfinderin bzw. der Erfinder erst einmal selber recherchieren. Im Internet ist es häufig möglich, erste Informationen über die Unternehmen, die in dem relevanten technischen Bereich tätig sind, zu bekommen. Da sich die Patentämter bei der Überprüfung der Patentfähigkeit einer Idee jedoch zum größten Teil auf veröffentlichte Patentanmeldungen und Patente stützen, ist es außerdem zweckmäßig, in Patentdatenbanken zu recherchieren.
Der Zugriff auf derartige Patentdatenbanken wird sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt (http://depatisnet.dpma.de) als auch vom Europäischen Patentamt (http://worldwide.espacenet.com) kostenfrei angeboten. Hier kann durch Eingabe von Stichwörtern nach Dokumenten gesucht werden, die möglicherweise bereits die eigene Idee oder ähnliche Ansätze zeigen.
Die Ergebnisse der Recherche müssen danach mit der eigenen Idee verglichen werden. Wenn keine der gefundenen Veröffentlichungen alle Merkmale der Idee aufweist, ist die Idee gegenüber diesem Rechercheergebnis zumindest neu. Im Zweifel sollte ein derartiger Vergleich von einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt durchgeführt werden. Sie bzw. er kann besser beurteilen, ob ein verbleibender Unterschied zwischen der Idee und den Recherchenergebnissen patentrechtlich relevant ist und daher Chancen auf die Erteilung eines Patents bestehen.
2.3 Erfinderische Tätigkeit
Es reicht jedoch nicht aus, wenn eine Idee neu ist. Die Idee muss auch erfinderisch sein. Diese dritte und häufig schwierigste Hürde wird nur dann überwunden, wenn es für einen auf dem relevanten technischen Gebiet tätigen Fachmann am Anmeldetag nicht naheliegend war, den Stand der Technik derart zu verändern, dass sich die Idee ergibt.
Die Patentämter haben für die Prüfung dieser Frage verschiedene Methoden und Kriterien entwickelt, auf deren Grundlage Patentanwältinnen bzw. Patentanwälte prüfen können, ob eine neue Idee von einem Patentamt gegenüber den bei der Recherche gefundenen Veröffentlichungen voraussichtlich als erfinderisch angesehen wird.