BARDEHLE PAGENBERG verteidigt Notrufvorrichtung „Intelligenter Notruf“ von BMW erfolgreich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Synchronicity IP GmbH

Pressemitteilung vom 20. Mai 2016

Die Synchronicity IP GmbH („Synchronicity“), eine Non-practising entity („NPE“), deren Mutter die amerikanische Marathon Patent Group ist, hatte am 5. November 2015 beim Landgericht München I beantragt, eine einstweilige Verfügung gegen die Bayerische Motoren Werke AG  („BMW“) wegen angeblicher Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 857 341 B1 („Verfügungspatent“) ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Angegriffen wurde die in zahlreichen BMW-Modellen eingebaute Notrufvorrichtung „Intelligenter Notruf“. Bei dieser Vorrichtung wird, sobald die Crash-Sensoren einen Unfall registrieren, automatisch durch eine unfallsichere, im Fahrzeug fest verbaute separate Telefoneinheit, ein Notruf an ein Callcenter abgesetzt und mittels GPS-Daten die metergenaue Position des Unfallfahrzeugs übermittelt, so dass umgehend die nächstgelegene Rettungsstelle alarmiert werden kann. Alternativ kann die Notrufvorrichtung auch manuell per Tastendruck ausgelöst werden, um z. B. anderen Verkehrsteilnehmern zu helfen. Entsprechende Verfügungsanträge wurden von Synchronicity beim Landgericht München I auch gegen weitere namhafte Automobilhersteller eingereicht.

Nachdem BMW vom Landgericht München I zur Stellungnahme auf den Verfügungsantrag aufgefordert wurde, wurde am 25.11.2015 ein umfangreicher Schriftsatz eingereicht, in dem dargelegt wurde, dass es sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund fehlt, und das Verfügungspatent insbesondere offensichtlich nicht rechtsbeständig ist. Bezüglich des Rechtsbestands wurden insgesamt fünf Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik recherchiert, die den Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorwegnehmen. BMW reichte gleichzeitig Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent beim Bundespatentgericht ein.

Angesichts der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten nahm Synchronicity daraufhin nur zwei Tage später, also am 27.11.2015, ihren Verfügungsantrag gegen BMW - und alle weiteren Automobilhersteller - zurück und erstattete BMW die Kosten, die in diesem Verfügungsverfahren festgesetzt wurden. In der Folge erklärte Synchronicity angesichts des evident fehlenden Rechtsbestands den Verzicht auf das Verfügungspatent (für die Zukunft) sowie den Verzicht auf alle Ansprüche aus dem Verfügungspatent für die Vergangenheit, insbesondere auch auf Schadensersatzansprüche, so dass BMW das Nichtigkeitsverfahren mittlerweile für erledigt erklärt hat.

Vertreter BMW AG: BARDEHLE PAGENBERG (München)
Dr. Tilman Müller-Stoy (Rechtsanwalt, Partner)
Peter K. Hess (Patentanwalt, Partner)
Bastian Best (Patentanwalt, Partner)
Dr. Stefan Lieck (Rechtsanwalt)
Dr. Patrick Heckeler (Patentingenieur)

Vertreter Synchronicity IP GmbH:NOERR LLP (München)
Dr. Ralph Nack (Rechtsanwalt), Dr. Thomas Gniadek (Rechtsanwalt)
Ampersand (München): Hosea Haag (Rechtsanwalt)
Bosch Jehle Patentanwaltsgesellschaft mbH (München)

Landgericht München I:
Dr. Matthias Zigann (Vorsitzender)

Datum


Autor

Tilman Müller-Stoy
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator (MuCDR), Vertreter vor dem EPG, Partner

Tilman Müller-Stoy

Peter Hess †
Patentanwalt, European Patent Attorney, Managing Partner

Peter Hess †

Bastian Best
Patentanwalt, European Patent Attorney, Counsel

Bastian Best

Stefan Lieck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Vertreter vor dem EPG, Partner*

Stefan Lieck

Patrick Heckeler
Patentanwalt, European Patent Attorney, Vertreter vor dem EPG, Partner

Patrick Heckeler