Pressemitteilung vom 20. November 2014
In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2014 hat das Bundespatentgericht die vollständige Nichtigerklärung des Deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 571 938 der Nike International Ltd. beschlossen (Aktenzeichen 2 Ni 45/12 (EP)). Das Patent bezieht sich auf gestrickte Sportschuhe mit einem Schuhoberteil, welches unter Hitze schmelzbare Garne aufweist, um bestimmte Bereiche des Schuhoberteils zu versteifen.
Das für nichtig erklärte Patent wurde von der Nike International Ltd. im Jahre 2012 gegen die „adizero primeknit“-Schuhe der adidas AG in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am Landgericht Nürnberg-Fürth geltend gemacht (Aktenzeichen 3 O 6652/12). Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies in seiner Entscheidung vom 7. November 2012 den entsprechenden Verfügungsantrag zurück und entschied damit vollumfänglich zugunsten der adidas AG.
In Reaktion auf den Antrag auf einstweilige Verfügung der Nike International Ltd. reichte die adidas AG am 17. Oktober 2012 eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ein. Nach gut zwei Jahren und einer mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2014 hat nunmehr der zweite Senat des Bundespatentgerichts in seiner Sitzung vom 30. Oktober 2014 beschlossen, den Deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 571 938 vollständig und im Wesentlichen basierend auf einem Mangel an erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen. Die Nike International Ltd. kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
Vertreter adidas AG:
BARDEHLE PAGENBERG (München):
Dr. Hans Wegner (Patenanwalt, Partner),
Dr. Christian Haupt (Patentanwalt, Partner),
Dr. Tilman Müller-Stoy (Rechtsanwalt, Partner)
Vertreter Nike International Ltd.:
Prinz und Partner: Dr. Bernhard Pfleiderer, Jürgen Strass, Ute Feldmann (Patentanwälte)
Wragge & Co: Dr. Michael Schneider (Rechtsanwalt)