Was die konkrete Berechnung der Verjährungsfrist angeht, bestimmt Art. 72 EPGÜ, dass Ansprüche auf finanzielle Entschädigung nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt geltend gemacht werden können, nachdem der Antragsteller von dem Ereignis, das Veranlassung zur Klage biete, Kenntnis erlangt hat. Die konkrete Berechnung der Frist ist sodann nach den Regeln 300 ff. der Verfahrensordnung (Rules of Procedure – RoP) vorzunehmen.
Die Verjährungsfrist muss für jedes einzelne Ereignis gesondert berechnet werden. Im Falle einer fortdauernden Rechtsverletzung können nur Ansprüche aufgrund von Handlungen verjähren, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.
Art. 72 EPGÜ stellt dabei auf die Kenntnis des Antragstellers und nicht auf die Kenntnis des Gläubigers ab. Dies ist anders als im nationalen deutschen Recht: Dort beginnt die Regelverjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen – sogenannte relative Verjährung.
Nachdem das EPGÜ autonom zu interpretieren ist, verbietet sich auch ein Rückgriff auf nationales Recht für vermeintliche Lücken in den Regelungen des EPGÜ – so z.B. für die Hemmung und/oder Unterbrechung der Verjährung, welche das EPGÜ nicht kennt. Hier wird sich durch Rechtsprechung des EPG eine einheitliche Praxis etablieren müssen.
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