Kurzer Überblick über die jüngsten Änderungen des deutschen Patent- und Gebrauchsmustergesetzes

BARDEHLE PAGENBERG fasst zusammen: Die neuen Vorschriften, die im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten, enthalten wichtige Verbesserungen für Anmelder, insbesondere durch die Harmonisierung der Anforderungen des deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit der Praxis des Europäischen Patentamts (EPA), durch die Vereinfachung der Akteneinsicht für die Öffentlichkeit und die Eröffnung einiger interessanter Möglichkeiten für ausländische Anmelder. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

Elektronische Akteneinsicht möglich

Aufgrund der neuen Regelungen kann jedermann die Akten veröffentlichter deutscher Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster direkt online einsehen. Der Zugriff auf das deutsche Patentregister, einschließlich der Akteneinsichtsfunktion, ist schon jetzt auf der Website des DPMA unter www.dpma.de möglich.

Recherche und Prüfung deutscher Anmeldungen, die auf Englisch oder Französisch eingereicht wurden

Mit dem neuen Patentgesetz verbessert das DPMA seine attraktiven Dienste auch für ausländische Anmelder, für welche die kostengünstigen, qualitativ hochwertigen Recherchen des DPMA von Interesse sein können, um ihre Prioritätsanmeldungen zu bewerten:

Wie schon in der Vergangenheit, kann eine deutsche Patentanmeldung beim DPMA in jeder beliebigen Sprache eingereicht werden, sofern eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird. Gemäß dem neuen Patentgesetz wird die Frist zum Einreichen einer solchen Übersetzung jedoch allgemein von drei auf zwölf Monate (oder fünfzehn Monate nach dem Prioritätstag) verlängert, falls die Anmeldung auf Englisch oder Französisch verfasst ist. Wird eine solche Anmeldung zusammen mit einem Recherchen- oder Prüfungsantrag beim DPMA eingereicht, sollte nach den DPMA-Richtlinien das Ergebnis der Recherche oder Prüfung dem Anmelder vor dem Ablauf der zwölfmonatigen Prioritätsfrist zur Verfügung stehen. Ohne noch eine deutsche Übersetzung einreichen zu müssen, kann der Anmelder dann eine begründete Entscheidung treffen, ob er die deutsche Anmeldung weiterverfolgen möchte oder nicht, und ob er breiteren Patentschutz anstreben soll oder nicht, z.B. durch Einreichung einer EP- oder sogar PCT-Anmeldung.

Leider bleibt das Gesetz für die deutsche nationale Phase einer internationalen Patentanmeldung gemäß dem PCT unverändert, wonach eine deutsche Übersetzung zusammen mit der Einleitung der nationalen Phase in Deutschland innerhalb von 30 Monaten nach dem Prioritätstag eingereicht werden muss.

Erweiterter Recherchenbericht

Eine wesentliche Änderung ist die Schaffung eines erweiterten Recherchenberichts für deutsche Patentanmeldungen, der nicht nur die von der Recherche identifizierten Dokumente umfasst, sondern auch eine vorläufige Bewertung der Patentierbarkeit der Erfindung, und so die Erfolgsaussichten der jeweiligen Anmeldung umfassend darstellt.

Mündliche Verhandlungen in Prüfungs- und Einspruchsverfahren

Die Änderung schreibt eine mündliche Verhandlung im Prüfungsverfahren zwingend vor, sofern sie beantragt wird, so dass hier die Lücke zum EPA geschlossen wird. Die Annäherung an das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geht noch weiter, insofern, als mündliche Verhandlungen in Einspruchsverfahren, die bereits obligatorisch sind, jetzt normalerweise öffentlich sein werden.

Verlängerung der Einspruchsfrist

Eine weitere Anpassung an das europäische Verfahren ist die Verlängerung der Einspruchsfrist von bisher drei Monate auf neun Monate, so wie es im EPÜ vorgesehen ist.

Patentierbarkeit von Tieren und Pflanzen

Ziemlich kurzfristig hat der Bundestag eine weitere Änderung beschlossen, welche die Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren verneint, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Verfahren zur Herstellung von Pflanzen oder Tieren erhalten werden. In Bezug auf EP-Patente steht eine Entscheidung in dieser Sache durch die Große Beschwerdekammer des EPA noch aus. 

Datum