Beweismittel beim EPG: Etwas Altes, etwas Neues und etwas Geborgtes

Aus der Sicht eines deutschen Anwalts besteht das Beweisrecht beim Einheitlichen Patentgericht (EPG) aus einer interessanten Mischung von bekannten Prinzipien, neuen Vorschriften und solchen Vorschriften, die offensichtlich aus anderen Rechtskreisen übernommen worden sind.

Etwas Altes

Die Mehrheit der in Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) und Regel 170.2. der Verfahrensordnung (Rules of Procedure of the Unified Patent Court, RoP) genannten Beweismittel sind bekannt, wie etwa die Anhörung der Parteien und Zeugen, Sachverständigengutachten, Vorlage von Dokumenten und Inaugenscheinnahme von Orten oder physischen Objekten. Dasselbe gilt für die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln gemäß Artikel 59 EPGÜ und Regel 190 RoP, die an die Gegenpartei oder eine nicht an dem Verfahren beteiligten dritte Partei gerichtet sein kann, sowie die Regeln zur Beweislast in den Artikeln 54 und 55 EPGÜ.

Etwas Neues

Interessant und neu ist, dass der Zeugenbeweis nach dem EPGÜ nicht nur in Form der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung angetreten werden kann, sondern auch durch Abgabe einer „schriftlichen eidesstattlichen Erklärung“ (Artikel 53 Absatz 1, Buchst. h) EPGÜ). Gemäß Regel 177.1 RoP kann das Gericht auch dann noch anordnen, dass der Zeuge persönlich vernommen wird, z. B. wenn die schriftliche Erklärung von der Gegenseite angefochten („challenged“) wird.

Darüber hinaus können die Parteien den Beweis auch in Form schriftlicher Erklärungen ihrer eigenen Sachverständigen antreten (Regel 181 RoP) – in diesem Fall kommen die Regeln zum Zeugenbeweis zur Anwendung, so dass das Gericht auch hier anordnen kann, dass die Sachverständigen der Parteien persönlich vernommen werden. Dies führt dazu, dass die Vorbereitung des Zeugenbeweises wichtige Entscheidungen erfordert, einschließlich der Auswahl der Zeugen und Sachverständigen und der Form, in der der Beweis angetreten wird.

Etwas Geborgtes

Generell sind die Aufzählungen der Beweismittel in Regel 170.1 RoP und in Artikel 53 Absatz 1 EPGÜ und Regel 170.2 RoP vergleichsweise umfangreich und umfassen sämtliche Beweismittel, die im Common Law und im kontinentaleuropäischen Recht („Civil Law“) akzeptiert sind. Beide Aufzählungen sind im Übrigen nicht-abschließend (durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“), was ebenfalls eine Abweichung von der abschließenden Liste zulässiger Beweismittel in der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt. Aus dem Common Law “geborgt” ist auch die in Regel 178 RoP vorgegebene Eidesformel („I solemnly, sincerely and truly declare and affirm that the evidence I shall give shall be the truth, the whole truth and nothing but the truth.”), die eng an die Erklärung im UK Oaths Act von 1978 angelehnt ist.

Da das EPGÜ und die RoP einen strengen Zeitplan vorsehen, müssen die Beweismittel bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren angeboten werden, und die Beweisaufnahme ebenfalls früh im Verfahren vorbereitet werden, zum Beispiel (bereits) in der Verletzungsklage (Regel 13.1, Buchst m) RoP), und zwar im Hinblick auf sämtlichen Sachvortrag, der von der Gegenseite bestritten ist oder wahrscheinlich bestritten werden wird („contested or likely to be contested by the other party“, siehe Regeln 171.1 und 172.1 RoP). Natürlich wird in den meisten Fällen zum Zeitpunkt der Verletzungsklage kein Sachvortrag bereits bestritten sein – dadurch bleibt es dem Kläger überlassen darüber zu entscheiden, welche Tatsachen wahrscheinlich bestritten werden („likely to be contested“) und daher eines Beweisantritts bedürfen. Im Zweifel wird einem Kläger bei dieser Frage zu raten sein, mit der Klage möglichst weitreichende Beweisangebote vorzulegen, um Verspätungseinwänden des Beklagten keinen Raum zu geben.

 

Mehr Informationen zum Einheitlichen Patentgericht und Einheitspatent finden Sie auf unserer UPC-Special-Seite. 

TIPP: Schauen Sie sich Dr. Michael Koblers IP Quick Tip auf unserem YouTube-Kanal an. 

Datum


Autor

Michael Kobler
Rechtsanwalt, Counsel

Michael Kobler