Ein effektiver Schutz für Erfindungen im Bereich der Medizintechnik erfordert eine detaillierte Kenntnis der Rechtssprechung zu Diagnoseverfahren, chirurgischen Verfahren, Produktansprüchen mit Verfahrensmerkmalen, Verfahrenspatenten und so genannten „Disclaimern“. Dabei weicht die Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamts von der Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts sowie der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshof durchaus ab. Aus diesem Grund müssen diese Aspekte bei der Ausarbeitung von Patentansprüchen für Erfindungen wie auch bei der Durchführung von Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren – je nachdem wo das Verfahren anhängig ist – berücksichtigt werden.
Unsere auf den Gebieten Maschinenbau, Elektrotechnik, Biochemie oder Biotechnologie ausgebildeten Patentanwälte sind mit den patentrechtlichen Besonderheiten der Medizintechnik genauestens vertraut. Bedeutende Mandate der Kanzlei betreffen Herzkatheder, Implantate und Herzschrittmacher sowie eine Vielzahl weiterer Erfindungen aus dem Bereich der Medizintechnik.