

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gibt es in Deutschland ein Arbeitnehmererfindungsrecht, welches ein formelles Procedere bei von Arbeitnehmern getätigten Erfindungen vorsieht. Demnach ist der Arbeitnehmer-Erfinder einerseits verpflichtet, seinem Arbeitgeber die von ihm gemachte Erfindung formell zu melden; andererseits ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb einer gewissen Frist die gemachte Erfindung formell für sein Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Wird dieses Verfahren korrekt angewandt, so können die Rechte an Arbeitnehmererfindungen auf den Arbeitgeber übertragen werden, welcher nun berechtigt ist, Patente anzumelden und die Erfindungen wirtschaftlich zu nutzen. Das Gesetz verlangt im Gegenzug vom Arbeitnehmer, den Erfinder durch eine entsprechende Vergütung zu entschädigen, deren Höhe ebenfalls gesetzlich festgelegt ist.
Das Hauptproblem dieser Regelung besteht in der Einhaltung der erwähnten Frist, während derer der Arbeitnehmer die Erfindung in Anspruch nehmen muss. Wird die Erfindung nicht rechtzeitig in Anspruch genommen, steht dem Erfinder eine übliche Entschädigung für die Nutzung seiner Erfindung zu. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer-Erfinder benötigen regelmäßig professionelle Beratung, um die Höhe der erwähnten Vergütung korrekt festzulegen. Falls über diesen Betrag Uneinigkeit besteht, können die Parteien die Möglichkeit nutzen, mittels eines Schiedsverfahrens vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA einen offiziellen Einigungsvorschlag zu erhalten, welcher in vielen Fällen als Grundlage für eine gütliche Einigung akzeptiert wird. Nur wenige Streitfälle gelangen letztlich zur Verhandlung vor den ordentlichen Gerichten.