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Arbeitnehmererfinderrecht

Arbeitnehmererfinderrecht

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern unterliegen Erfindungen von Arbeitnehmern in Deutschland einem speziellen Arbeitnehmererfindungsgesetz, das ein formelles Verfahren für den Rechtsübergang einer Erfindung eines Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber vorsieht. Grundsätzlich steht jede Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner  beruflichen Tätigkeit macht, dem Arbeitgeber zu, der berechtigt ist, die Erfindung zum Schutzrecht anzumelden und sie zu verwerten. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Kommt es zum Streit über die Vergütung, kann die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes angerufen werden. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle werden in der Regel angenommen, so dass nur wenige Fälle vor die Zivilgerichte gebracht werden.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 sind einige wesentliche Änderungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in Kraft getreten, insbesondere hinsichtlich des Rechtsübergangs vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber. Vor dem 1. Oktober 2009 musste der Arbeitnehmer eine Erfindung unverzüglich melden und der Arbeitgeber konnte sie binnen vier Monaten ab Meldung schriftlich in Anspruch nehmen. Wurde diese Frist versäumt, wurde die Erfindung frei und stand dem Arbeitnehmer zu. Seit dem 1. Oktober 2009 ist der Arbeitnehmer zwar weiterhin verpflichtet, eine Arbeitnehmererfindung unverzüglich zu melden. Wenn der Arbeitgeber  untätig bleibt, gehen jedoch alle Rechte an der Erfindung nach Ablauf von vier Monaten ab Meldung automatisch aufgrund gesetzlicher Fiktion auf den Arbeitgeber über.

Das alte Recht bleibt allerdings für Arbeitnehmererfindungen anwendbar, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet worden sind. Alle später gemeldeten Arbeitnehmererfindungen werden nach neuem Recht behandelt. Insgesamt führt die Gesetzesänderung für den Arbeitgeber zur Vereinfachung des Umgangs mit Arbeitnehmererfindungen und ein unbeabsichtigter Verlust von dem Arbeitgeber zustehenden Rechten wird vermieden.

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