

Angesichts billiger Nachahmungen jeglicher Art von Produkten, die mit steigender Tendenz auf den europäischen Markt drängen, hat der Designschutz eine immer größer werdende wirtschaftliche Bedeutung. Am meisten von dieser Entwicklung betroffen sind Hersteller von Spielzeugwaren, Sportartikeln, Mode und Möbeln. Im Allgemeinen ist jedoch jedes industrielle Design schutzwürdig und schützenswert. Das Geschmacksmuster ist dafür neben der dreidimensionalen Marke das geeignete rechtliche Instrument.
Mit dem Inkrafttreten der Europäischen Verordnung zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster in 2002 hat sich die rechtliche Situation in Europa fundamental verändert – und zwar zum Vorteil der Rechteinhaber. Rechte aus einem Gemeinschaftsgeschmacks-muster, sei es ein eingetragenes oder ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster, sind in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit Gültigkeit für das gesamte Territorium der Mitglieds-staaten direkt durchsetzbar. Während ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster den Rechteinhaber automatisch drei Jahre lang nach Veröffentlichung vor unautorisierten Nachahmungen schützt, gewährt das eingetragene Geschmacksmuster für 25 Jahre ein exklusives Nutzungsmonopol.
Anwälte der Kanzlei BARDEHLE PAGENBERG waren unter den ersten, die Geschmacksmusterrechte unter der neuen EU-Verordnung geltend gemacht haben. Eine fortlaufend aktualisierte Sammlung der jüngsten Rechtssprechung zum EU-Design aus Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten stellt sicher, dass die Interessen unserer Mandanten heute und in Zukunft mit einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vertreten werden.