20.10.2011 14:21 Alter: 211 days

EuGH: Ausschluss von sämtlichen auf humanen embryonalen Stammzellen basierenden Erfindungen von der Patentierbarkeit in Europa (Brüstle v Greenpeace)


In seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2011 (C-34/10) hatte der EuGH über eine Vorabentscheidungsvorlage durch den Bundesgerichtshof in einem Nichtigkeitsberufungsverfahren in Bezug auf ein Patent des Stammzellforschers Prof. Brüstle zu entscheiden. Das Patent betrifft neurale Vorläuferzellen, die von embryonalen Stammzellen einschließlich humaner embryonaler Stammzellen (hES) aus dem Blastozystenstadium humaner Embryonen abgeleitet sind. Die Ansprüche erwähnen nicht die Verwendung von Embryonen zur Herstellung der ES Zellen. Als alternative Quellen werden Stammzellen erwähnt, die von unbefruchteten Eizellen abgeleitet sind, nämlich embryonale Keimzellen (EGC) und unbefruchtete Eizellen, in die ein Zellkern aus einer adulten Zelle eingeführt worden ist („Dolly-Verfahren“). Die Nichtigkeitsklage gegen das Patent ist ausschließlich auf § 2 (2) Nr. 3 PatG gestützt, der Art. 6 (2) lit c der Biotechnologie-Richtlinie 98/44 entspricht und bestimmt, dass keine Patente erteilt werden für Erfindungen, die die Verwendung von humanen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betreffen.   

Der EuGH entschied, dass der Ausdruck „Embryo“ jede humane Eizelle nach der Befruchtung umfasst und weiterhin jede unbefruchtete humane Eizelle, in die ein Zellkern eingeführt worden ist oder die durch Parthenogenese zur weiteren Entwicklung angeregt worden sind. Der EuGH ließ die Frage offen, ob hES als solche vom Ausdruck „Embryo“ umfasst werden. Die Beantwortung dieser Frage solle durch die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten erfolgen. „Industrielle oder kommerzielle Zwecke“ umfassen auch wissenschaftliche Forschung, so dass die letztere Zweckbestimmung nicht den Ausschluss von der Patentierbarkeit verhindert. Der Ausschluss von der Patentierbarkeit hängt nicht davon ab, dass die vorherige Zerstörung der humanen Embryonen nicht Gegenstand des Anspruchs ist. Selbst wenn die Zerstörung überhaupt nicht in der Beschreibung erwähnt wird, führt dies zum Ausschluss der Patentierbarkeit.

Die Entscheidung des EuGH unterscheidet nicht zwischen hES Erfindungen, die ausschließlich auf der Zerstörung von Embryonen beruhen und solchen, die unter Verwendung von humanen embryonalen Stammzelllinien durchgeführt werden können. Der Ausschluss der Patentierbarkeit umfasst nach der EuGH-Entscheidung sämtliche Gruppen. Die Entscheidung des EuGH beeinflusst nicht die Patentfähigkeit von iPS-Zellen (Stammzellen mit induzierter Pluripotenz), die eine zu ES-Zellen ähnliche Pluripotenz aufweisen, jedoch von humanen reprogrammierten adulten Zellen abgeleitet sind.

Die EuGH-Entscheidung ist bedauernswert im Hinblick auf die Tatsache, dass in diesem Jahr die ersten klinischen Versuche für ein Arzneimittel auf der Grundlage von hES-Zellen für das Unternehmen ACT genehmigt wurden. Die Entscheidung kann auch negative Auswirkungen auf die Forschung auf diesem Gebiet haben, da die Forschungsergebnisse nicht durch Patente geschützt werden können und die pharmazeutische Industrie somit ein geringeres Interesse bei der Finanzierung der hES-Forschung in Europa haben wird.